Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.07.1976, Az.: 3 AZR 7/75
Befristeter Arbeitsvertrag; Abhängigkeit; Teilzeitarbeitsverhältnis; Zeitvertrag; Vollbeschäftigung; Rundfunkanstalt; Orchestermusiker; Freier Mitarbeiter; Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes; Feststellungsinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.07.1976
- Aktenzeichen
- 3 AZR 7/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 11.10.1974 - 5 (H) 1 Sa 36/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 2360 (Volltext)
- DB 1976, 2359 (Volltext mit red./amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Schließen die Parteien eines Teilzeitarbeitsverhältnisses einen Zeitvertrag, der eine Vollbeschäftigung des Arbeitnehmers vorsieht, so bezieht sich die Befristung im Zweifel nur auf die Vollbeschäftigung, so daß nach dem Ablauf der Frist das ursprüngliche Teilzeitarbeitsverhältnis bestehen bleibt.
2. Wenn eine Rundfunkanstalt einen Orchestermusiker mehr als zehn Jahre lang in steigendem Maße regelmäßig beschäftigt, ihm jedoch nur den Status eines freien Mitarbeiters einräumt, so liegt die Möglichkeit einer Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes nahe.
3. Soll eine Feststellungsklage klären, ob der Kläger in der Vergangenheit als freier Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer tätig war, so ist das erforderliche Feststellungsinteresse im allgemeinen gegeben. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Teilzeittätigkeit handelt und der zeitliche Umfang der Tätigkeit gewechselt hat. Das Feststellungsinteresse wird nicht dadurch berührt, daß die Arbeitnehmereigenschaft als Vorfrage von Leistungsklagen zur Entscheidung gestellt werden könnte.