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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.07.1976, Az.: 3 AZR 7/75

Befristeter Arbeitsvertrag; Abhängigkeit; Teilzeitarbeitsverhältnis; Zeitvertrag; Vollbeschäftigung; Rundfunkanstalt; Orchestermusiker; Freier Mitarbeiter; Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes; Feststellungsinteresse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.07.1976
Aktenzeichen
3 AZR 7/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 11.10.1974 - 5 (H) 1 Sa 36/73

Fundstellen

  • DB 1976, 2360 (Volltext)
  • DB 1976, 2359 (Volltext mit red./amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Schließen die Parteien eines Teilzeitarbeitsverhältnisses einen Zeitvertrag, der eine Vollbeschäftigung des Arbeitnehmers vorsieht, so bezieht sich die Befristung im Zweifel nur auf die Vollbeschäftigung, so daß nach dem Ablauf der Frist das ursprüngliche Teilzeitarbeitsverhältnis bestehen bleibt.

2. Wenn eine Rundfunkanstalt einen Orchestermusiker mehr als zehn Jahre lang in steigendem Maße regelmäßig beschäftigt, ihm jedoch nur den Status eines freien Mitarbeiters einräumt, so liegt die Möglichkeit einer Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes nahe.

3. Soll eine Feststellungsklage klären, ob der Kläger in der Vergangenheit als freier Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer tätig war, so ist das erforderliche Feststellungsinteresse im allgemeinen gegeben. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Teilzeittätigkeit handelt und der zeitliche Umfang der Tätigkeit gewechselt hat. Das Feststellungsinteresse wird nicht dadurch berührt, daß die Arbeitnehmereigenschaft als Vorfrage von Leistungsklagen zur Entscheidung gestellt werden könnte.