Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1969, Az.: KZR 2/69
Anhaltspunkte für die Auslegung eines Stromlieferungsvertrages; Feststellungsinteresse am Recht der Versorgung mit elektrischer Energie durch Beklagte zur Abschätzung der Möglichkeit der Stromversorgung durch das Elektrizitätsunternehmen des Klägers; Zweck des Energiewirschaftsgesetzes (EWG) im Rahmen der Frage der Gültigkeit eines Konzessionsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1969
- Aktenzeichen
- KZR 2/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 21.11.1968
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 EWG
- § 103 Abs. 1 Nr. 1 GWB
- § 6 Abs. 1 EnergG
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Offterdinger, Dr. Sprenkmann und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Kartellsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. November 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt als städtischen Eigenbetrieb ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem eigenen Niederspannungsnetz. Den Strom bezieht sie von der Beklagten. Die Beklagte, die Ü. N. AG, ist die die Stromversorgung durchführende Betriebsgesellschaft des Elektrizitätsverbandes S.. Dieser wurde als Zweckverband gegründet, um das Gebiet seiner Mitglieder mit Elektrizität zu versorgen. Die Gemeinden der Kreise gehören dem Zweckverband nicht als Mitglieder an, sondern waren dessen Kunden bzw. die Kunden der Betriebsgesellschaften des Elektrizitätsverbandes S.. Unter den Strombeziehern wurde zwischen A- und B-Gemeinden unterschieden. Mit den A-Gemeinden wurde ein Stromlieferungsvertrag geschlossen. Mit dem von dem Zweckverband bzw. seinen Betriebsgesellschaften bezogenen Strom versorgte die A-Gemeinde über ein eigenes Niederspannungsnetz die Angehörigen ihres Versorgungsgebiets. Mit den B-Gemeinden wurde ein Konzessionsvertrag geschlossen, nach welchem der Zweckverband bzw. die Betriebsgesellschaft die Versorgung der Gemeinde über ein von der Betriebsgesellschaft errichtetes und betriebenes Niederspannungsnetz übernahm.
Der Elektrizitätsverband S. beschloß am 19. Mai 1921 "Allgemeine Bedingungen" für den Bau und Betrieb des Leitungsnetzes. In § 2 haben die dem Zweckverband angeschlossenen Kreise dem Ü. des Verbandes für die Dauer des Bestehens des Verbandes ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt (Ziff. 1) und sich verpflichtet, ohne Genehmigung des Verbandes keinem Dritten die Wegebenutzung zu gestatten (Ziff. 3) sowie kein eigenes Werk zu bauen oder zu betreiben oder Strom herzustellen (Ziff. 2). Nach § 4 sind Gemeinden, die den Anschluß an das Leitungsnetz beantragen, verpflichtet, dem Überlandwerk hinsichtlich aller der Verfügung der Gemeinde unterliegenden Wege die gleichen Rechte einzuräumen wie die Kreise.
Am 8./21. November 1921 schloß der EV S. - Ü.-N. - mit der Klägerin einen Stromlieferungsvertrag ab, dessen Geltungsdauer durch eine zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Nachtragsvereinbarung vom 21./27. April 1956 bis zum 31. Dezember 1970 verlängert wurde. § 9 Abs. 1 dieses Vertrages lautet:
Das Ü. W. (d.i. das beklagte Ü.) verpflichtet sich, ohne Zustimmung der Gemeinde im Versorgungsgebiet der Gemeinde weder direkt noch indirekt Strom an Dritte abzugeben.
Am 1. April 1951 wurde die seinerzeit 700 Einwohner zählende dörfliche Gemeinde E. in die Klägerin eingemeindet. E. hatte am 10. März 1923 auf einem vorgedruckten Formular unter Bezugnahme auf die vom EV S. festgesetzten Bedingungen diesen mit dem Bau eines Ortsnetzes und der Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität für die Zeit bis 30. September 1953 beauftragt. Der EV S. nahm den Antrag an und führte ihn aus. In den Ziffern 1, 8-10 des Vertrages heißt es:
Die Gemeinde E. verpflichtet sich ...
1.)
für ihre sämtlichen an das Ortsnetz angeschlossenen Gemeindeangehörigen den elektrischen Strom für Licht und Kraft vom Ü. N. zu den jeweils vom Elektrizitätsverband S. festgesetzten Tarifen und Bedingungen zu beziehen;8.)
dem EV S. während der ganzen Dauer seines Bestehens ihre sämtlichen Gemeindestraßen, -Brücken, -Plätze und Wasserläufe zur Verlegung von Starkstromleitungen aller Art zur Zu- und Durchleitung von Elektrizität für das Stromnetz des Zweckverbandes und seiner Erweiterungen zur kostenlosen Benutzung zur Verfügung zu stellen, soweit sie das Verfügungsrecht besitzt und nicht gesetzliche Hindernisse im Wege stehen;9.)
während der Dauer des Vertrages selbst kein eigenes Werk zu bauen oder zu betreiben oder Strom für eigene Zwecke oder zur Abgabe an Dritte herzustellen;10.)
ohne ausdrückliche Genehmigung des Verbandes keinem Dritten die Genehmigung zur Benutzung von Gemeindestraßen, -Brücken, -Plätzen und -Wasserläufen zur Verlegung elektrischer Stromanlagen irgendwelcher Art zu erteilen.
Mit der Eingemeindung E. trat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde E. in diesen Vertrag ein. Der Stadtteil B.-E., der gegenwärtig etwa 2.000 Einwohner zählt, ist Hauptneubaugebiet der Klägerin und besitzt zahlreiche städtische Einrichtungen. Wegen des am 30. September 1953 bevorstehenden Ablaufs des Kenzessionsvertrages von 1923 wandte sieh die Klägerin an die Beklagte. Diese erwiderte, daß sie nicht bereit sei, die Stromversorgung in E. der Klägerin zu überlassen; auch nach dem 31. Dezember 1970 sei die Klägerin zu einer Stromversorgung von E. nicht berechtigt. Am 27. November 1952 einigten sich die Parteien dahin, daß die Stromversorgung von E. mindestens zunächst für die Dauer des zwischen den Parteien geltenden Stromlieferungsvertrages von 1921 durch die Beklagte erfolgen solle.
Am 24. Juni 1958 meldete die Beklagte die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 9 des mit der Klägerin im Jahre 1921 geschlossenen Stromlieferungsvertrages und die §§ 2 und 4 der "Allgemeinen Bedingungen" des EV S. zur Abteilung B des Kartellregisters beim Bundeskartellamt an. Der Kenzessionsvertrag mit der Gemeinde E. von 1923 ist nicht angemeldet worden.
Mit der Klage begehrt die Klägerin in erster Linie die Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, im Stadtteil B.-E. elektrischen Strom zu verteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt.
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Das Bundeskartellamt hat in der Revisionsinstanz zu den kartellrechtlichen Fragen Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten Feststellungsantrag aus folgenden Gründen als zulässig angesehen.
Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses, weil die Beklagte sich des Rechts berühme, den Stadtteil B.-E. weiterhin mit elektrischer Energie zu versorgen. Hierdurch sei die Klägerin gehindert, Maßnahmen zur Stromversorgung dieses Stadtteiles durch ihr eigenes Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu ergreifen. Denn hierfür seien Aufwendungen erforderlich, deren Einsatz sich erst nach erfolgter Klarstellung des streitigen Rechtsverhältnisses rechtfertigen lasse. Da die Beklagte die Betriebsgesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sei, könne auch erwartet werden, daß sie einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen werde. Es könne dahingestellt bleiben, ob - was die Beklagte verneine - das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage in Gestalt eines Unterlassungsanspruchs zu einer Zeit gegeben sei, in der die Klägerin mangels eines eigenen Versorgungsnetzes in E. nicht in der Lage sei, die dortige Bevölkerung zu versorgen. Denn die Beklagte habe erklärt, daß sie bei Erlaß eines Feststellungsurteiles die Stromversorgung in E. nicht von sieh aus einstellen werde. Nach der Sachlage sei die Feststellungsklage das geeignete Mittel, um die erforderliche Klarheit über das zwischen den Parteien streitige Recht zur Stromversorgung B.-E. herbeizuführen.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Darlegungen, mit denen sie die Auslegung des § 9 des Stromlieferungsvertrages der Parteien durch das Berufungsgericht angreift, für die Frage, ob die Klägerin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des begehrten Inhalts hat, ohne rechtliche Bedeutung. Wenn die Revision vorträgt, das Feststellungsinteresse fehle, weil die Beklagte Leistungsklage hätte erheben können, so übersieht sie, daß die Beklagte im Rechtsstreit die zutreffende Auffassung vertreten hat, eine Unterlassungsklage könne gegen sie nicht erhoben werden, da ein Verbot an sie, die Bevölkerung E. mit Strom zu versorgen, dem Zweck der Vorschrift des § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1451 i.d.F. BGBl III 752 - 1) widersprechen würde, nach der für sie eine Anschluß- und Versorgungspflicht bestehe.
II.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, im Stadtteil B.-E. elektrischen Strom zu verteilen. Denn der mit der Gemeinde Engeo im Jahre 1923 geschlossene Konzessionsvertrag sei mit Ablauf des 30. Juni 1958 unwirksam geworden. Gemäß § 9 des zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrages von 1921 könne die Klägerin der Beklagten die Weiterbelieferung der in diesem Stadtteil ansässigen Bevölkerung verbieten.
Dem ist im Ergebnis mit der Einschränkung zuzustimmen, daß es auf die Vereinbarung in § 9 des Stromlieferungsvertrages insoweit nicht entscheidend ankommt.
Der vom EV S. mit der Gemeinde E. im Jahre 1923 geschlossene und von den Parteien als Rechtsnachfolger im Jahre 1953 verlängerte Konzessionsvertrag ist gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB mit Ablauf des 30. Juni 1958 unwirksam geworden.
1.
Dieser Vertrag ist ein Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB bezeichneten Art. Er ist zwischen einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und einer Gebietskörperschaft geschlossen. Die Verpflichtung der Gebietskörperschaft, in einem bestimmten Gebiet eine öffentliche Versorgung über feste Leitungswege mit Elektrizität zu unterlassen (§ 103 Abs. 1 Nr. 1), ergibt sich aus Ziff. 1 und 9 des Vertrages. Darin hat die Gemeinde E. sich verpflichtet, für ihre sämtlichen an das Ortsnetz angeschlossenen Gemeindeangehörigen den elektrischen Strom von dem beklagten Ü. zu beziehen und während der Dauer des Vertrages kein eigenes Werk zu bauen oder zu betreiben oder Strom für eigene Zwecke oder zur Abgabe an Dritte herzustellen. Dabei ist nach dem gesamten Vertragsinhalt davon auszugehen, daß die unmittelbare Versorgung der Gemeindeangehörigen durch die Beklagte erfolgt. Aus den genannten Verpflichtungen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde E. folgt daher deren Verpflichtung, eine öffentliche Versorgung zu unterlassen (Niederleithinger, Die Stellung der Versorgungswirtschaft im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Düsseldorf 1968, S. 170 f). Die Verpflichtung der Gebietskörperschaft, die Verlegung und den Betrieb von Leitungen auf oder unter öffentlichen Wegen für eine bestehende oder beabsichtigte unmittelbare öffentliche Versorgung von Letztverbrauchern im Gebiet der Gebietskörperschaft mit Elektrizität ausschließlich einem Versorgungsunternehmen zu gestatten (§ 103 Abs. 1 Nr. 2), folgt aus Ziff. 8 und 10 des Vertrages. Die Vereinbarung in Ziff. 8 enthält ein für die Dauer des Bestehens des EV S. geltendes Wegebenutzungsrecht. Nach Ziff. 10 ist die Gemeinde E. verpflichtet, keinem Dritten die Genehmigung zur Benutzung der Gemeindestraßen zur Verlegung von Starkstromleitungen zu erteilen.
2.
Nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB werden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustandegekommene Verträge und Beschlüsse der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB bezeichneten Art mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, dem 1. Januar 1958, unwirksam, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Verträge und Beschlüsse bei der Kartellbehörde angemeldet worden sind. § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10 GWB gelten entsprechend.
Das Berufungsgericht sieht den Konzessionsvertrag als gültig zustandegekommen an. Das kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden.
Der Vertrag ist nicht bei der Kartellbehörde angemeldet worden. Er ist daher aus diesem Gründe unwirksam (BGHZ 31, 105, 113 f [BGH 26.09.1959 - KZR 2/59] - Gasglühkörper).
Es kann dahinstehen, ob der von Niederleithinger in Abweichung vom übrigen Schrifttum vertretenen Ansicht zu folgen ist, daß bei Abreden der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB bezeichneten Art die gemäß § 103 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 GWB erforderliche Anmeldung nicht eine Voraussetzung der Wirksamkeit, sondern der Freistellung dieser Verträge von den §§ 1 und 18 GWB sei (Niederleithinger a.a.O. S. 211 ff). Denn der Meinung des Bundeskartellamtes, diese Auffassung über die Bedeutung des Anmeldeerfordernisses sei auch bei Altverträgen dieser Art zu berücksichtigen, kann angesichts des klaren Wortlauts des § 106 Abs. 2 Nr. 1 nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift bestimmt bezüglich der Altverträge dieser Art nicht, unter welchen Voraussetzungen sie wirksam sind, das ist nach den vor Inkrafttreten des GWB geltenden Vorschriften zu beurteilen. Vielmehr heißt es in § 106 Abs. 2 Nr. 1 eindeutig, daß die Verträge und Beschlüsse der bezeichneten Art unwirksam werden, wenn sie nicht fristgemäß angemeldet worden sind. Folgerichtig ist unter den in § 106 Abs. 2 Nr. 1 als entsprechend anwendbar genannten Vorschriften die des § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht aufgeführt. Dem ist zu entnehmen, daß jedenfalls bezüglich der Altverträge eine eindeutige Regelung dahin erfolgt ist, daß sie bei nicht fristgemäßer Anmeldung unwirksam werden sollen. Hierdurch sollte erreicht werden, über das Schicksal der Altverträge innerhalb einer bestimmten Frist möglichst weitgehend Klarheit zu schaffen (BGHZ 31, 105, 114) [BGH 26.09.1959 - KZR 2/59].
3.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Anmeldung der §§ 2 und 4 des Beschlusses über die "Allgemeinen Bedingungen" des EV S. die Anmeldung des mit der Gemeinde Engeo geschlossenen Vertrages nicht ersetzt habe.
Der Beschluß des EV Stade ist von seinen den Zweckverband bildenden Mitgliedern gefaßt, zu denen die Gemeinde E. nicht gehört. Aus der Anmeldung der §§ 2 und 4 des Beschlusses ist für die Kartellbehörde nicht ersichtlich, daß diese Bestimmungen Bestandteil des mit der Gemeinde E. geschlossenen Konzessionsvertrages sind. Nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 4 Nr. 1 sind jedoch in das Kartellregister die an einem Vertrag oder Beschluß beteiligten Unternehmen einzutragen. Schon aus diesem Grunde hätte es der Anmeldung des E.-Vertrages bedurft. Es kommt folgendes hinzu. Zwar deckt sich die in § 2 Nr. 2 des Beschlusses enthaltene Verpflichtung der Kreise, kein eigenes Werk zu bauen oder zu betreiben oder Strom für eigene Zwecke oder zur Abgabe an Dritte herzustellen, mit der in Ziff. 9 des E.-Vertrages getroffenen Vereinbarung. Hierdurch ist jedoch für die Gemeinde E. nicht die Möglichkeit ausgeschlossen worden, Strom von Dritten liefern zu lassen. In Ziff. 1 des mit der Gemeinde E. geschlossenen Vertrages hatte diese sich indes verpflichtet, für ihre sämtlichen an das Ortsnetz angeschlossenen Gemeindeangehörigen den elektrischen Strom von der Beklagten zu beziehen. Insofern deckt aber die Anmeldung des Beschlusses zu § 2 Nr. 2 ihrem sachlichen Inhalt nach nicht die weitergehende Verpflichtung der Gemeinde E. aus Ziff. 1 des Vertrages.
Somit ist der mit der Gemeinde E. geschlossene Konzessionsvertrag vom Berufungsgericht zu Recht als unwirksam angesehen worden.
III.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt die Unwirksamkeit des E.-Vertrages nur dann die Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, im Stadtteil B.-E. elektrischen Strom zu verteilen, wenn der Klägerin ferner kraft Gesetzes oder Vertrages ein Recht zusteht, der Beklagten die Weiterbelieferung mit Strom zu verbieten. Ein solches Verbietungsrecht entnimmt es § 9 des Stromlieferungsvertrages von 1921.
Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Von seinem Standpunkt hätte das Berufungsgericht überdies die begehrte Feststellung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1970 treffen können. Denn mit Ablauf des Stromlieferungsvertrages entfiel auch die die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten enthaltend Bestimmung des § 9 dieses Vertrages, aus dem das Berufungsgericht das Verbietungsrecht der Klägerin herleitet.
Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob der Klägerin kraft Gesetzes oder Vertrages ein Verbietungsrecht zusteht, sondern ob die Beklagte berechtigt ist, unmittelbar an die in E. ansässige Bevölkerung Strom zu verteilen. Das ist nicht der Fall.
Zwar bestellen für die Beklagte keine gesetzlichen Beschränkungen, da die Gewerbeordnung die Elektrizitätsversorgung von keiner Erlaubnis abhängig macht (vgl. Stern, AöR Bd. 84 (1959) S. 152 f) und der Verkauf von elektrischem Strom vorbehaltlich der Schranken des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann freisteht. Nach diesem Gesetz besteht für die Beklagte kein Hindernis, die Bewohner des Stadtteiles B.-E. unmittelbar mit Strom zu beliefern.
Jedoch steht der Beklagten in dem Stadtteil B.-E. kein Wegebenutzungsrecht mehr zu. Denn die Unwirksamkeit des E.-Vertrages ergreift auch das in Nr. 8 des Vertrages für die Dauer des Bestehens des EV S. eingeräumte Wegebenutzungsrecht der Beklagten. Die Beklagte ist daher nicht mehr berechtigt, ihre im Stadtteil B.-E. verlegten Starkstromleitungen zur Verteilung elektrischen Stroms an die in diesem Stadtteil ansässige Bevölkerung zu benutzen. Damit ist für die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rechtsgrundlage entfallen, die sie in der früheren Zeit in die Lage setzte, der Bevölkerung in E. mit elektrischem Strom zu versorgen. Der Beklagten steht demzufolge auch nicht mehr das Recht zu, im Stadtteil B.-E. elektrischen Strom zu verteilen, da ihr das ohne Benutzung der in diesem Stadtteil verlegten Starkstromleitungen nicht möglich ist.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte auf Grund der für sie nach § 6 Abs. 1 EnergG bestehenden Anschluß- und Versorgungspflicht die Stromverteilung so lange vornimmt, bis eine endgültige Regelung zwischen ihr und der Klägerin erfolgt ist. Denn Gegenstand der Klage ist nicht die Pflicht der Beklagten, die Stromverteilung für eine Übergangszeit im Interesse der Bevölkerung zu gewährleisten, sondern das Recht der Beklagten, in dem Stadtteil B.-E. weiterhin wie bisher elektrischen Strom zu verteilen.
IV.
Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht den Hauptantrag der Klägerin als begründet angesehen.
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Löscher
Offterdinger
Sprenkmann
Stimpel