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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1992, Az.: 4 StR 638/91

Zeugnisverweigerungsrecht; Angehörige eines Angeklagten; Mitangeklagter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1992
Aktenzeichen
4 StR 638/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1993, 168 (Kurzinformation)
  • JZ 1992, 592 (Volltext mit red. LS)
  • JuS 1992, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)
  • Kriminalistik 1992, 430
  • MDR 1992, 593 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 280 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 1118-1119 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 145-146

Amtlicher Leitsatz

Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt mit dem Tod des angehörigen Beschuldigten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, daß die als Zeugin vernommene Ehefrau des früheren Mitangeklagten K., der nach Erhebung der Anklage vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses verstorben ist, nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPOüber ein ihr zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei.

3

Die Rüge ist unbegründet. Zwar hat der Bundesgerichtshof früher angenommen, daß das Zeugnisverweigerungsrecht - das in einem Verfahren gegen mehrere Beschuldigte in vollem Umfang auch dann gegeben ist, wenn der Zeuge nur Angehöriger eines von ihnen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 52 Rdn. 11 mit weit. Nachw.) - auch dann fortbestehe, wenn der beschuldigte Angehörige des Zeugen verstorben ist (vgl. etwa BGH StV 1981, 117;  1984, 405).

4

In seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90 (BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90]) - hat der Bundesgerichtshof aber bereits die bis dahin in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung aufgegeben, das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, bestehe auch noch nach rechtskräftigem Abschluß des gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr ausgeführt, daß "die Abwägung zwischen dem Erfordernis, das Verfahren jedes Beschuldigten grundsätzlich als selbständiges Verfahren zu führen und Einwirkungen von außen so weit wie möglich fernzuhalten, und dem Anliegen, innerfamiliäre Interessen eines anderen zu schützen, dazu führen (kann), § 52 StPO nur dann anzuwenden, wenn die Aussage in einem Verfahren erfolgt, das sich zur Zeit der Aussage (auch) noch gegen den Angehörigen richtet". Jedenfalls wenn der Mitbeschuldigte rechtskräftig verurteilt sei, sei "das über ihn zwischen seinen Angehörigen und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach geworden, daß es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung in das Verfahren des noch anhängigen Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt". Demgegenüber habe die Möglichkeit, "es könne zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder zu einem Gnadenverfahren kommen, ... zu wenig Gewicht, zumal auch in diesen Fällen regelmäßig ein Verwertungsverbot bestünde".

5

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn der angehörige Mitbeschuldigte des Zeugen verstorben ist. Eine Verbindung zwischen dem jetzigen Beschuldigten und dem Zeugen besteht dann nicht mehr. In diesem Fall muß sogar erst recht von einem Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts ausgegangen werden, weil hier die - theoretische - Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens zuungunsten des Mitbeschuldigten nicht gegeben ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 361 Rdn. 2) und zu seinen Gunsten die Wiederaufnahme nur mit dem Ziel der Freisprechung (bzw. der Einstellung des Verfahrens) betrieben werden darf (§ 371 StPO).

6

Daß somit nicht nur im Fall der rechtskräftigen Verurteilung des angehörigen Mitbeschuldigten, sondern ebenso im Falle seines Todes das Zeugnisverweigerungsrecht erlöschen muß, entspricht auch der Auffassung der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs.

7

Der Zeugin K. stand daher kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Eine Belehrung unterblieb mit Recht.

8

2. Die aufgrund der Sachrüge erfolgte Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

9

a) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat zutreffend den Vermögensschaden der geschädigten Banken bereits darin erblickt, daß deren Vermögen durch die täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung gefährdet worden ist; sie glaubten, Handelswechsel zu erhalten, während es sich in Wahrheit um Finanzwechsel gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1976, 2028; BGH NStE Nr. 20 zu § 263 StGB; Urteil des Senats vom 15. März 1979 - 4 StR 652/78). Aus den in der Revisionsbegründung zitierten Stellen der Urteilsgründe ergibt sich nichts anderes.

10

b) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand:

11

aa) Die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 StGB in den Fällen "Komplex 1 - Datarent/R. " und "Komplex 2 - CMH/K." ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im übrigen liegen aber die hierfür verhängten Einzelstrafen ohnehin sogar noch im unteren Bereich des Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB (vgl. dazu Maiwald NStZ 1984, 433, 435/436).

12

bb) Die Strafkammer durfte auch zu Lasten des Angeklagten werten, daß er "bisher keinen Beitrag zur Schadenswiedergutmachung geleistet hat". Zwar wäre bei einem den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten eine solche Erwägung grundsätzlich unzulässig (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 3; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 46 Rdn. 29 a mit weit. Nachw.). Bei einem - wie hier - nahezu umfassend geständigen Angeklagten ist aber das Verhalten des Täters nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände zu beachten. Wie der Umstand der fehlenden Schadenswiedergutmachung zu bewerten ist, ist dabei nach Lage des Einzelfall zu beurteilen (BGHSt 34, 345; vgl. auch Dreher/Tröndle aaO. Rdn. 36 a). Im vorliegenden Fall begegnet die strafschärfende Bewertung der fehlenden Schadenswiedergutmachung in Anbetracht der Tatsache, daß der Angeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.000 DM erzielt und zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer zweier Mehrfamilienhäuser ist, jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken.