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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1969, Az.: KZR 10/68
„Bierbezug II“

Wirksamkeit eines Pachtvertrags mit Bierlieferungsabrede; Verstoß gegen die guten Sitten; Vertrag zugunsten Dritter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1969
Aktenzeichen
KZR 10/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11914
Entscheidungsname
Bierbezug II
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1970, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1970, 240-242
  • MDR 1970, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 279 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bedient sich eine Brauerei des Vertrags zu Gunsten Dritter, um einem Gastwirt eine ausschließliche Bezugsverpflichtung aufzuerlegen, so muß sie sich bei der Prüfung der Frage, ob diese Bindung gegen § 138 BGB verstößt, so behandeln lassen, als sei sie selbst Vertragspartnerin des Gastwirts.

  2. b)

    Je länger der Zeitraum ist, für den ausschließliche Bezugsverpflichtungen übernommen werden, desto näher liegt der Schluß, daß die wirtschaftliche Freiheit des Gastwirts in einer Weise beschränkt wird, die den an das Wirtschaftsleben zu stellenden Anforderungen von dem, was billig- und gerecht ist, nicht mehr entspricht.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Dr. Faller und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten haben von der Erbengemeinschaft B.-F. durch schriftlichen Vertrag vom 28. Juni 1965 die Gaststätte W.straße ... in I. gepachtet. Die Vertragsparteien verwendeten hierbei ein Formular, das ihnen Vertreter der Klägerin, die bei Abschluß des Vertrages zugegen waren, ausgehändigt hatten.

2

§ 9 Abs. 1 des Vertrages enthält für die Beklagten die Verpflichtung, während der Pachtzeit den gesamten Bedarf an Bier und sonstigen Getränken von der Klägerin oder deren Rechtsnachfolger zu beziehen und die Lieferrechnungen ohne Abzug an die Klägerin zu bezahlen. § 9 Abs. 3 und 4 legen ausdrücklich fest, daß die Bezugsverpflichtung als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen sei und die Klägerin ihre Ansprüche direkt geltend machen könne.

3

Die Beklagten haben neben dem Bier der Klägerin mindestens 10 hl Bier der I. Brauerei ausgeschenkt. Die Klägerin hat deshalb beantragt, die Beklagten zur Zahlung der in § 9 Abs. 5 des Pachtvertrages festgelegten Vertragsstrafe zu verurteilen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Beklagten nicht verpflichtet sind oder waren, Bier und sonstige Getränke ausschließlich von der Klägerin oder deren Rechtsnachfolger zu beziehen und ausschließlich deren Getränke auszuschenken.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Begehren der Beklagten in vollem Umfange entsprochen.

5

Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

6

Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält die Verpflichtung der Beklagten, ihren gesamten Bedarf an Bier und sonstigen Getränken bei der Klägerin zu decken, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB für nichtig. Den Beklagten und der Erbengemeinschaft Borgs-Fiesel könne zwar der Vorwurf eines Sittenverstoßes nicht gemacht werden. Ob die Klägerin hinsichtlich der Bezugsbindung Vertragspartnerin geworden sei, könne zweifelhaft sein. Darauf komme es aber nicht an; denn sachlich habe die Klägerin die Bezugsbindung selbst veranlaßt. Sie habe sich dabei allenfalls der Rechtsform eines Vertrages zugunsten Dritter bedient.

8

Grundsätzlich seien Bierbezugsverpflichtungen als zulässig anzusehen. Sie dürften jedoch nicht für eine unbegrenzte Zeit eingegangen werden. Dies sei hier der Fall. Das Landgericht habe zwar angenommen, die Beklagten seien die Bezugsverpflichtung nur für die Dauer von fünf Jahren eingegangen, weil die Pachtzeit nur so lange gehe. Das sei jedoch nicht richtig; denn der Pachtvertrag verlängere sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein halbes Jahr vor Ablauf der Fünfjahresfrist oder der verlängerten Pachtdauer gekündigt werde. Er könne deshalb unbegrenzt lange fortbestehen. Die Ausschließlichkeitsbindung sei aber nicht nur für die ersten fünf Jahre, sondern für die gesamte Vertragszeit vereinbart. Die zeitlich nicht begrenzte Bezugsverpflichtung der Beklagten werde nicht dadurch abgemildert, daß sie sich ihr durch die Aufgabe der Gaststätte nach fünf Jahren entziehen könnten; denn die Beklagten müßten dann eine neue Existenz gründen und das für den wirtschaftlichen Erfolg der Gaststätte entscheidende geschäftliche Ansehen aufgeben, das sie sich möglicherweise in diesen fünf Jahren in I. durch ihre Arbeit erworben hätten. Die dadurch möglichen Einbußen seien unter Umständen nachteiliger als ein Verbleiben in der Gaststätte unter Aufrechterhaltung der Bezugsverpflichtung.

9

Diese erheblichen Einschränkungen in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit fänden auch in Gegenleistungen der Klägerin keine Rechtfertigung; diese seien so geringfügig, daß sie die von den Beklagten eingegangenen Verpflichtungen in keiner Weise rechtfertigen könnten.

10

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.

11

1.

Das angefochtene Urteil hat offengelassen, ob die Klägerin hinsichtlich der Bezugsbindung unmittelbar Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist. Diese Frage ist nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt zu verneinen. Der Pachtvertrag ist nur von den Beklagten und der Verpächterin, der Erbengemeinschaft Borgs-Fiesel, unterzeichnet worden, obwohl Vertreter der Klägerin bei Abschluß des Vertrages zugegen waren. § 9 Abs. 4 des Vertrages legt ferner ausdrücklich fest, daß die Bezugsverpflichtung als Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB anzusehen sei und daher nur mit Zustimmung der Klägerin abgeändert werden könne. Hieraus ergibt sich, daß die Klägerin sich mit den Rechten aus §§ 328 ff BGB begnügt hat und nicht selbst Vertragspartnerin der Beklagten werden wollte. Etwas Gegenteiliges haben die Parteien auch nicht vorgetragen.

12

2.

Die Bindungen, die die Beklagten zugunsten der Klägerin eingegangen sind, begründen für die Klägerin lediglich Rechte; Lasten werden ihr damit nicht auferlegt.

13

Der Klägerin wurde das Recht eingeräumt, die Beklagten zu beliefern und entsprechende Lieferverträge mit den Beklagten abzuschließen. Eine Verpflichtung zur Belieferung der Beklagten und zum Abschluß von Lieferverträgen ist dem Pachtvertrag nicht zu entnehmen. Es liegt somit kein Vertrag zu Lasten Dritter vor, der nach dem geltenden Recht unzulässig wäre.

14

Der Umstand, daß der Abschluß von Lieferverträgen zwangsweise auch zu Verpflichtungen der Klägerin führt, läßt die hier infrage stehenden Bestimmungen ebenfalls nicht als Vertrag zu Lasten der Klägerin erscheinen. Denn hierbei handelt es sich um Verpflichtungen, die sich aus einer selbständigen Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Beklagten ergeben. Entscheidend ist aber, daß der Pachtvertrag selbst keine Verpflichtungen für die Klägerin enthält und daß es ihr freisteht, ob sie von der ihr eingeräumten Befugnis Gebrauch machen will.

15

3.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die in dem Pachtvertrag enthaltene Bezugsverpflichtung der Beklagten gegen die guten Sitten verstößt, hat das Berufungsgericht zutreffend auch die zwischen der Klägerin einerseits und den Parteien des Pachtvertrages andererseits bestehenden Rechtsbeziehungen berücksichtigt.

16

Durch den Vertrag zugunsten Dritter wird zwar ein Vertragsverhälthis zwischen dem Schuldner und dem Dritten nicht begründet (RG JW 1938, 2967). Für den Dritten entsteht nur ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Versprechensempfänger abgespaltenes Forderungsrecht. Der Rechtsgrund für die Leistung des Schuldners an den Dritten ist in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Versprechensempfänger (dem Grund- oder Deckungsverhältnis) zu suchen. Demgemäß kommt es auch bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich auf dieses Verhältnis an (Soergel/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 334 Anm. 1).

17

In vorliegendem Falle ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Klägerin sich der Erbengemeinschaft Borgs-Fiesel und der Beklagten bedient hat, um durch das Rechtsinstitut des Vertrags zugunsten Dritter das Recht zur ausschließlichen Belieferung der Beklagten und der Verpächterin mit Bier und sonstigen Getränken zu erlangen. Die Klägerin hat die Vertragsformulare für den Pachtvertrag ausgearbeitet und Verpächter und Pächter dazu bestimmt, dieses Formular zu verwenden und sich gegenseitig die Verpflichtung aufzuerlegen, die in der Gastwirtschaft zum Verkauf kommenden Getränke ausschließlich von der Klägerin zu beziehen. Sie muß sich deshalb bei der Prüfung der Frage, ob die Getränkebezugsverpflichtung im Sinne des § 138 BGB eine übermäßige Beschränkung der wirtschaftlichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Beklagten bedeutet, so behandeln lassen, als habe sie die ausschließliche Bezugsbindung selbst auferlegt und sei Vertragspartnerin der Beklagten geworden. Die Klägerin kann nicht Ausschließlichkeitsverpflichtungen, die sie unmittelbar nicht erreichen könnte, dadurch rechtswirksam begründen, daß sie sich des Vertrages zugunsten Dritter bedient. Die Geltendmachung derart erlangter Rechte würde sich als Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und als unzulässige Rechtsausübung darstellen.

18

4.

Die Revision rügt ohne Erfolg die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten würden durch die ausschließliche Bezugsbindung so erheblich in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt, daß der Pachtvertrag insoweit auch unter Berücksichtigung der Gegenleistungen der Klägerin als sittenwidrig angesehen werden müsse.

19

a)

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Pachtvertrag als sogenannter typischer Vertrag anzusehen und deshalb der freien Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ist. Der erkennende Senat würde den Vertrag - soweit er sich auf die Bezugsverpflichtung der Beklagten bezieht - ebenso auslegen wie das Berufungsgericht. Danach gilt die ausschließliche Bezugsbindung der Beklagten "während der Pachtzeit" (§ 9 Abs. 1), d.h. ohne zeitliche Begrenzung für die gesamte Dauer des Pachtvertrages zwischen der Erbengemeinschaft B.-F. und den Beklagten.

20

Die Revision meint, § 9 Abs. 2 des Pachtvertrages verpflichte die Verpächterin nur für die Dauer von fünf Jahren, bei einer Auflösung des Pachtvertrages dem neuen Pächter eine gleichartige Bezugsbindung aufzuerlegen, so daß die Beklagten nicht gehindert seien, nach Ablauf von fünf Jahren den Pachtvertrag zu kündigen und mit der Erbengemeinschaft einen neuen Pachtvertrag - ohne Bezugsverpflichtung zugunsten der Klägerin - abzuschließen. Da hier nicht über das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft zu entscheiden ist, kann die Frage offenbleiben, ob die Erbengemeinschaft als Verpächterin nur einer zeitlich beschränkten Verpflichtung unterliegt. Nach dem Inhalt des Vertrages kann jedenfalls nicht angenommen werden, daß die Beklagten sich ihrer zeitlich unbegrenzten Bezugsverpflichtung dadurch entziehen können, daß sie den Vertrag kündigen und gleichzeitig den gleichen Pachtvertrag ohne Bezugsverpflichtung abschließen.

21

b)

Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, ist in jedem einzelnen Falle nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu entnehmenden Gesamt Charakter zu beurteilen. Bei der Würdigung sind außer dem objektiven Inhalt des Rechtsgeschäfts alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Abschluß geführt haben, die Absichten und Beweggründe der Parteien sowie die objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist (BGH LM § 138 BGB (Cb) Nr. 6).

22

Hiernach ist es grundsätzlich - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nicht zu beanstanden, wenn eine zeitlich beschränkte ausschließliche Bierbezugsverpflichtung zwischen einer Brauerei und einem Gastwirt getroffen wird; das gilt nach anerkannter Rechtsprechung vor allem dann, wenn die Abnahmeverpflichtung im Zusammenhang mit besonderen Gegenleistungen, insbesondere mit einer Darlehensgewährung der Brauerei, übernommen wird (RG JW 1936, 569). Eine abweichende Beurteilung ist aber dann geboten, wenn sich aus der Abnahmeverpflichtung eine übermäßige und unbillige Beschränkung des Gastwirts in seiner persönlichen Freiheit und seinem Gewerbebetrieb ergibt. Je länger der Zeitraum ist, für den derartige Verpflichtungen übernommen werden, desto näher liegt der Schluß, daß die wirtschaftliche Freiheit des Gastwirts in einer Weise beschränkt wird, die den an das Wirtschaftsleben zu stellenden Anforderungen von dem, was billig und gerecht ist, nicht mehr entspricht.

23

In vorliegendem Falle wurde den Beklagten eine zeitlich unbegrenzte ausschließliche Bezugsverpflichtung auferlegt. Sie sind verpflichtet, für alle Zeiten - solange sie die gepachtete Gastwirtschaft betreiben - nicht nur sämtliches Bier (sei es Faß- oder Flaschenbier), sondern auch die sonstigen von der Klägerin vertriebenen Getränke ausschließlich bei der Klägerin zu beziehen. Die Beklagten werden damit in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit in einer Weise beschränkt, die übermäßig erscheint und daher nicht gebilligt werden kann.

24

Die Revision meint zwar, eine adäquate Gegenleistung für die Ausschließlichkeitsbindung sei darin zu sehen, daß die Beklagten das Bier der Klägerin beziehen könnten und daß die Klägerin bei dem Zustandekommen des Pachtvertrages vermittelnd tätig geworden sei. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkten Jedoch zu Recht keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen. Die mit der zeitlich unbegrenzten Bezugsverpflichtung verbundene übermäßige Abhängigkeit der Beklagten kann darin jedenfalls keine Rechtfertigung finden.

25

III.

Da sich hiernach die auf § 9 des Pachtvertrages gestützte Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe als unbegründet und die Widerklage als begründet erweisen, war die Revision zurückzuweisen.

Dr. Fischer
Löscher
Hill
Faller
Kellermann