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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1972, Az.: VII ZR 53/72

Karenzentschädigung; Handelsvertreter; Wettbewerbsbeschränkung; Vertragliche Abrede

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1972
Aktenzeichen
VII ZR 53/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 59, 387 - 392
  • DB 1973, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 212 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 125-126 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

a. Die Karenzentschädigung dient der Sicherung des Lebensbedarfs des Handelsvertreters für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung, die ihm auferlegt wurde.

b. Eine vertragliche Vereinbarung ist unvereinbar mit dem Schutzzweck des § 90 a HGB, wenn nach ihr der Handelsvertreter im Falle der Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit einen nicht unerheblichen Teil der an ihn ausgezahlten Bezüge zurückerstatten soll.