Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1977, Az.: 1 StR 361/77

Rücktritt vom Versuch einer Vorbereitungshandlung zum Mord; Frage eines strafbefreienden Rücktritts; Voraussetzung einer Beihilfe; Vorliegen einer Bereitschaftserklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1977
Aktenzeichen
1 StR 361/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 27.08.1976

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Mord

Prozessgegner

Schlosser Giuseppe A., geboren am ... 1946 in T., S. (I.), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache in Belgien

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. September 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. August 1976 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte AO freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Waldshut zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten A. von dem Vorwurf freigesprochen, an dem von den Mitangeklagten Salvatore L. und Helga K. begangenen gemeinschaftlichen Mord an dem Spediteur und Taxifahrer Rolf K. als Mittäter oder Gehilfe beteiligt gewesen zu sein.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift diesen Freispruch mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts an.

3

I.

Nach den Feststellungen wollten L. und Helga K., deren Liebesverhältnis der Ehemann Rolf K. im Wege stand, diesen durch einen gedungenen Mörder beseitigen. Als "Killer" war der in T. lebende Metzger Francesco Sch. in Aussicht genommen. L. traf Sch. und den ihm bis dahin unbekannten Angeklagten A. in Ch. und unterrichtete die beiden über die geplante Tat. Sch. erklärte sich bereit, die Tat gegen Bezahlung von rund 25.000 DM auszuführen, A. versprach Sch., "ihn bei der Tatausführung zu unterstützen und zu diesem Zweck mit Sch. auf einen entsprechenden telefonischen Anruf nach Deutschland zur Tatausführung zu kommen" (UA S. 29).

4

Auf Aufforderung L. fuhren Sch. und A. am 15. November 1973 von T. nach U.; zur Fahrt benutzten sie einen von A. gemieteten und bezahlten Kraftwagen. Am folgenden Tag unternahm L. mit Sch. und A. zur Erkundung der künftigen Tatausführung eine Fahrt durch Sa. und Umgebung, wobei der von L. in Aussicht genommene Tatort besichtigt und die Einzelheiten des Tatplans eingehend besprochen wurden. Als L. am Nachmittag Sch. und A. aufforderte, nunmehr tätig zu werden, erklärten ihm die beiden, "daß sie die Tat jetzt nicht ausführen wollten, da sie von verschiedenen Personen ... gesehen worden seien". Wiederholte Bitten L. änderten an der Einstellung von Sch. und A. nichts; "beide versprachen jedoch dem Angeklagten L., zu späterer Zeit wiederzukommen und dann die Tat verabredungsgemäß auszuführen" (UA S. 33). Um für diesen Fall künftig auch bei Nacht örtlich unterrichtet zu sein, unternahm L. mit Sch. und A. in seinem Pkw nach Einbruch der Dunkelheit nochmal eine Orientierungsfahrt durch Sa. und Umgebung.

5

Am 6. Januar 1974 forderte L. telefonisch Sch. auf, zusammen mit A. am 9. Januar 1974 zur Tatausführung nach Ü. zu kommen. A. lehnte jedoch gegenüber Sch. "eine Teilnahme an der Fahrt in jeder Form eindeutig ab und erklärte, daß er mit einem Mord in keinem Fall etwas zu tun haben wolle" (UA S. 35).

6

Rolf K. wurde am 9. Januar 1974 von Sch. unter Beteiligung von zwei nicht ermittelten Komplizen entsprechend dem ursprünglichen Plan an dem vorgesehenen Ort erschossen (UA S. 36 bis 40).

7

II.

1.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten A. "in sinngemäßer Anwendung des zur Tatzeit geltenden § 49 a StGB bzw. gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach den gegenüber der bisherigen Fassung milderen §§ 30 und 31" StGB n.F. für straffrei gehalten; der Angeklagte sei von dem Versuch einer Vorbereitungshandlung zurückgetreten, da die zur Unterstützung Sch. vorgenommenen Vorbereitungshandlungen, nämlich die Anmietung eines Pkw und die Mitnahme Sch. zur Tatausführung nach Deutschland, für die zweite Deutschlandreise Schu. "völlig ohne Bedeutung" gewesen seien. Den Widerruf oder die Aufgabe seines Teilnahmewillens habe A. dadurch kundgetan, daß er sich gegenüber Sch. geweigert habe, nochmals nach Deutschland zu fahren und dort an dem Mord an Rolf K. teilzunehmen. Der Angeklagte könnte sich - so meint das Schwurgericht - der Teilnahme am Mord nur schuldig gemacht haben, wenn sein früherer Tatanteil bis zur späteren Vollendung noch so als Mitursache fortgewirkt hätte, daß die Tat auch jetzt noch als das Ergebnis seines Handelns erschiene (UA S. 105 bis 107).

8

2.

Diese Auffassung ist rechtsirrig.

9

a)

Die Frage eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten ist nicht nach § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. zu beurteilen. Denn der Angeklagte hat nicht nur seine bloße Bereitschaft erklärt, ein Verbrechen zu begehen, sondern er hat nach den bisherigen Feststellungen zu dem von Sch. und den anderen Mittätern begangenen Mord Beihilfe geleistet.

10

Beihilfe (§ 27 StGB) muß nicht zur Ausführung der Haupttat selbst geleistet werden, sie braucht sich nicht auf ein zur Haupttat gehörendes Tatbestandsmerkmal zu erstrecken, sie kann vielmehr schon zu bloßen Vorbereitungshandlungen des Täters geleistet werden und kann selbst schon vor dessen Entschließung zur Tat einsetzen; Voraussetzung ist dabei nur, daß die Haupttat mindestens zu einer Versuchshandlung führt (BGHSt 2, 146, 148; RGSt 58, 113, 114; 59, 376, 379; 67, 191, 193; vgl. BGHSt 14, 123, 128/129; 16, 12, 14 für die entsprechende Rechtslage bei der Mittäterschaft).

11

Darin, daß der Angeklagte A. den gedungenen Mörder Sch. in Ausführung eines gemeinsamen Planes mit einem von ihm angemieteten Kraftwagen an den späteren Tatort fuhr und mehrmals eine "Ortsbesichtigung" des in Aussicht genommenen Tatortes vornahm, lag zumindest die Mitwirkung an einer Vorbereitungshandlung, die nicht lediglich eine Bereitschaftserklärung nach § 30 Abs. 2 StGB enthielt, sondern als Beihilfe im Sinne des § 27 gewertet werden kann.

12

b)

Für den strafbaren Erfolg braucht der Tatbeitrag des Gehilfen nicht ursächlich zu sein; es genügt, wenn er die Haupttat irgendwie erleichtert oder gefördert hat (BGH VRS 8, 199, 201; BGH, Urteil vom 2. Juni 1955 - 4 StR 86/55; LK 9. Aufl. § 49 Rdn. 2). Hier ergeben die Feststellungen, daß Schittino bei der Tatausführung am 9. Januar 1974 auf der Ortskenntnis aufgebaut hat, die er am 16. November 1973 unter wesentlicher Mitwirkung des Angeklagten gewonnen hat; daß die Fahrt in dem von A. gemieteten Kraftwagen von I. nach Deutschland und die anschließend bei Tag und bei Nacht vorgenommenen Orientierungsfahrten die spätere Tatausführung erleichert und gefördert haben, kann nicht in Zweifel gezogen werden.

13

c)

Dadurch, daß sich der Angeklagte am 6. Januar 1974 von der weiteren Tatbeteiligung losgesagt hat, ist er nicht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB straflos geworden. Rechnet nämlich der Teilnehmer damit, daß sein Tatbeitrag ergänzt und dadurch jedenfalls für einen Versuch der Haupttat mitursächlich werden kann und tritt dies auch nachträglich ein, so kann von einer solchen Beteiligung an der Haupttat nur noch nach den Regeln des § 24 Abs. 2 StGB zurückgetreten werden (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 24 Rdn. 95). Ein ernsthaftes und freiwilliges Bemühen des Angeklagten, die Vollendung der Tat zu verhindern, hat das Schwurgericht bisher auch nicht andeutungsweise festzustellen vermocht; darauf, ob die weitere Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB vorläge, daß die Tat unabhängig von dem früheren Tatbeitrag des Angeklagten begangen worden ist, kommt es daher nach den bisherigen Feststellungen nicht an.

14

3.

Eine Bestrafung des Angeklagten nach § 138 StGB käme allerdings entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht, da der Gehilfe nicht anzeigepflichtig ist (RGSt 68, 286, 288; Dreher, StGB 37. Aufl. § 138 Rdn. 12).

15

III.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte Aleo freigesprochen worden ist. Damit erledigt sich auch der Beschluß über die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Kuhn