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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.1980, Az.: BVerwG 1 B 1082.79

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 1082.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 17376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.07.1979 - AZ: 209 XII 78
VGH Bayern - 18.07.1979 - AZ: 175 XII 78
VGH Bayern - 20.07.1979 - AZ: 428 XII 78
BVerwG - 03.01.1980 - AZ: BVerwG 1 B 1083.79
nachfolgend
BVerwG - 04.01.1980 - AZ: BVerwG 1 B 1077.79
BVerfG - 02.07.1980 - AZ: 1 BvR 147/80
BVerfG - 02.07.1980 - AZ: 1 BvR 181/80
BVerfG - 02.07.1980 - AZ: 1 BvR 182/80

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Kühling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vor der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Der Beschwerdevortrag des Klägers rechtfertigt die erstrebte Zulassung der Revision unter keinem der genannten Gesichtspunkte.

4

Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe ihm mit der Feststellung, er könne auch als ... derzeit in Pakistan wieder eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung mit genügendem Verdienst finden, eine "Beweislast für Tatsachen auf (gebürdet), die er nicht beweisen" könne, verkennt er bereits den diesbezüglichen Inhalt des angefochtenen Beschlusses und legt weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar noch bezeichnet er einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

5

Das Berufungsgericht hat auf S. 4 seiner Gründe bei Prüfung der Frage, ob der Kläger als ... eines Glaubens wegen der wirtschaftlichen Existenz beraubt und auf diese Weise politisch verfolgt worden sei und ob eine solche Verfolgung auch im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zu befürchten sei, nicht etwa, wie der Kläger meint, auf eine Beweislastregelung abgestellt. Vielmehr hat es auf Grund seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger derzeit im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht in der Lage wäre, sich eine ausreichende und zumutbare wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Mit anderen Worten: es hat den gegenteiligen Vortrag des Klägers als nicht glaubhaft gemacht beurteilt. Daß er gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts zulässige und begründete Revisionsgründe im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO vorbringen könne, macht der Kläger mit der Beschwerde nicht geltend. Der wohl als Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gemeinte weitere Vortrag:

"Die oben angeführte wesentliche Feststellung des angefochtenen Beschlusses steht in Widerspruch zum Vortrag des Klägers. Der entgegenstehende Vortrag des Klägers wird vernachlässigt. Diese Vernachlässigung ist kausal für die angefochtene Entscheidung."

6

genügt bereits dem Bezeichnungserfordernis nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Dieses verlangt, daß ein geltend gemachter Verfahrensmangel und die Möglichkeit, daß die angefochtene Entscheidung auf ihm beruht, schlüssig dargetan werden (vgl. Weyreuther, Revisionszulassang und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, Rdnr. 149). Daran fehlt es hier.

7

Hiernach kam es schließlich auch auf die vom Kläger vermißte Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der Frage darüber nicht an, "inwieweit die unstreitige 'Diskriminierung' der ... asylrelevant ist".

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Kühling