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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1992, Az.: 3 StR 481/91

Körperverletzung mit Todesfolge; Beihilfe; Mittäterschaft; Täterschaft; Teilnahme; Gefahrverwirklichung; Gefahrverwirklichungszusammenhang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1992
Aktenzeichen
3 StR 481/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1992, 2581 (red. Leitsatz)
  • NStZ 1992, 333-335 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 268-271 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Jan C. Joerden)
  • Puppe, JR 92, 511

Amtlicher Leitsatz

Wird ein im Interesse des Täters handelnder Dritter veranlaßt, den Tod des von ihm bereits für tot gehaltenen Opfers unbeabsichtigt zu beschleunigen, so ist bei wertender, den Sinn des § 226 I StGB einbeziehender Betrachtung die Annahme eines spezifischen Gefahrverwirklichungszuammenhangs zwischen Körperverletzung und Todesfolge gerechtfertigt.

Gründe

1

Der Angekl. suchte am Morgen des 10.2.1990 den 25 Jahre alten M, das spätere Tatopfer, in dessen Wohnung auf. Er wollte M zur Rede stellen, weil dieser ein intimes Verhältnis mit seiner, des Angekl., Freundin unterhielt. Im Verlauf eines zunächst nur mit Worten, später aber handgreiflich geführten Streits schlug der Angekl. mit einem 550 g schweren Hartgummihammer, den er aus Furcht vor einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem körperlich überlegenen Nebenbuhler bei sich hatte, M wiederholt so heftig auf den Kopf, daß dieser zu Boden stürzte, bewußtlos liegenblieb und vom Angekl. für tot gehalten wurde. Sein Vetter B, den er wenig später zufällig traf und dem er von dem Vorgefallenen erzählte, glaubte den Worten des Angekl., daß er M getötet habe, nicht. Damit er sich selbst davon überzeuge, gab ihm der Angekl. die Wohnungsschlüssel von M, die er mitgenommen hatte. Nachmittags berichtete ihm sein Vetter, daß er - B - den M zur Vortäuschung eines Selbstmordes an der Türklinke aufgehängt habe. Weil der Angekl. dies zur Tatverdeckung nicht für erfolgversprechend hielt, versenkten beide die Leiche in der darauf folgenden Nacht in einem Stausee. Aufgrund späterer Obduktion ergab sich, daß die Hammerschläge des Angekl. so massive Schädelverletzungen bei M hervorgerufen hatten, daß sie bei einer möglichen Überlebenszeit von wenigen Stunden in dem Sinne absolut tödlich waren, daß der Tod selbst durch ärztlichen Eingriff nicht hätte verhindert werden können. Die an der Leiche gleichfalls festgestellten Strangulationsverletzungen müssen M zugefügt worden sein, als er noch lebte. Sie waren für sich geeignet, den Tod des Opfers herbeizuführen.

2

b. "Das BezirksG (Dresden) hat die Tat des Angekl. rechtlich zutreffend als Körperverletzung mit Todesfolge nach § 117 StGB-DDR gewertet. ...

3

Daß die Auswirkungen der vom Angekl. zugefügten Schädelverletzungen und der von seinem Vetter herrührenden Strangulationsverletzungen nicht in allen ihren Einzelheiten geklärt sind und die Feststellung, beide Verletzungen hätten zum Tode geführt, eines näher ausgeführten Belegs ermangelt, soweit es die Frage der unmittelbaren Herbeiführung des Todes anlangt, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Vielmehr kommt es darauf, ob sich die Kopfverletzungen - was naheliegt - bei der unmittelbaren Herbeiführung des Todes zumindest in dem Sinne auswirkten, daß sie die tödlichen Folgen der Erdrosselung wegen der schon eingetretenen Hirnschädigung begünstigten, nicht entscheidend an. Die Tatbestandsmerkmale des § 117 StGB-DDR und des § 226 StGB sind selbst dann als verwirklicht anzusehen, wenn eine solche den unmittelbaren Todeseintritt fördernde Wirkung der Schädelverletzungen außer acht gelassen und angenommen wird, daß es allein die Strangulation war, die unmittelbar zum Tode führte. Auch in diesem nicht auszuschließenden und der weiteren Prüfung zugrundegelegten Falle waren die Verletzungen durch die Hammerschläge für die unmittelbare Herbeiführung des Todes durch die Strangulation ursächlich im Sinne der Bedingungslehre.

4

Das weitere - ungeschriebene - Erfordernis des besonders gearteten, engen Zusammenhangs zwischen Körperverletzung und Todesfolge, von dem die Anwendbarkeit des § 226 Abs. 1 StGB neben der erfolgsbezogenen Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) abhängt, ist gleichfalls gegeben ... . § 226 Abs. 1 StGB findet seine innere Rechtfertigung darin, daß Körperverletzungen mehr als andere Handlungen die Gefahr in sich bergen, daß sie zum Tode des Betroffenen führen können. Dieser besonderen, den Körperverletzungen eigenen Gefahr entgegenzuwirken, ist Sinn des § 226 Abs. 1 StGB. Er gilt daher seinem Normzweck nach gerade für solche Körperverletzungen, denen das spezifische Risiko einer tödlichen Folge im konkreten Fall anhaftet. Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98;  32, 25, 28;  33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85];  BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102). Ein in diesem Sinne "unmittelbarer" (Gefahrverwirklichungs-)Zusammenhang ist zwischen den Gewalthandlungen des Angekl. und dem Todeseintritt trotz des Eingreifens eines Dritten zu bejahen. Den wuchtigen Hammerschlägen auf den ungeschützten Kopf des Opfers haftete nicht nur die spezifische Gefahr des Todes an. Sie hatten, als B sich daran machte, das vermeintlich tote Opfer zur Vortäuschung eines Selbstmordes aufzuhängen, bereits zum Beginn des Sterbens geführt, nämlich zu einem Zustand der Bewußtlosigkeit als Vorstadium des unabwendbar bevorstehenden Todes. Die Schädel- und Hirnverletzungen waren aufgrund ihrer Schwere "absolut tödlich"; lediglich eine Überlebenszeit von wenigen Stunden war nicht auszuschließen. Auch ein ärztliches Eingreifen hätte den Tod nicht mehr abwenden können. Aus dem zeitlichen Ablauf (Gewalthandlungen des Angekl. zwischen 7 und 8 Uhr, Erhängen des Opfers durch B nicht vor 9 Uhr) folgt, daß M ohne die Strangulation alsbald danach verstorben wäre, ohne daß irgendeine Rettungschance bestanden hätte. Ein Abbruch in der weiteren Realisierung der Todesgefahr liegt darin nicht. B wurde allein deswegen tätig, weil er glaubte, das Opfer sei durch den Angekl. bereits getötet worden, er aber eine andere Todesursache - Selbsttötung durch Erhängen - vortäuschen und damit die Tötungshandlung des Angekl. verdecken wollte. Er wurde deshalb nicht autonom in dem Sinne tätig, daß er an dem lebenden M - sei es fahrlässig, sei es vorsätzlich - eine irgendwie geartete Handlung vornehmen wollte, vielmehr handelte er in seinem Bemühen um Tatverdeckung wenn auch nicht in vorheriger Absprache mit dem Angekl., so doch in dessen Interesse und gleichsam an dessen Stelle, wie die spätere gemeinsame Beseitigung der Leiche zeigt. Sein Verhalten unterscheidet sich damit wesentlich von dem Eingreifen eines Dritten, der einen bereits tödlich Verletzten ohne inneren Bezug zur vorausgegangenen Tat (versehentlich oder gar vorsätzlich) tötet ... .

5

Die konkrete Fallgestaltung mit der aufgezeigten Besonderheit, daß ein im Interesse des Täters handelnder Dritter veranlaßt wird, den Tod des von ihm bereits für tot gehaltenen Opfers unbeabsichtigt zu beschleunigen, rechtfertigt bei wertender, den Sinn des § 226 Abs. 1StGB einbeziehender Betrachtung die Annahme eines spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhangs zwischen Körperverletzung und Todesfolge."