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Anlage 1 Teil 2.4.4 GKG - Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
2440Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
72,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2441Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
144,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.