§ 134 NWG - Übergangsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage, die nach § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in der bis zum 26. Juni 2026 geltenden Fassung als erteilt galt, gilt bis zu einer wesentlichen Änderung der Anlage fort.