Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1961, Az.: 5 StR 210/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 210/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 27.01.1961
Verfahrensgegenstand
einfacher Rückfalldiebstahl
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Januar 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 27. Januar 1961 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Revision ist unbegründet. Die auf Grund der Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Näherer Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem:
Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte die bei ihm vorgefundenen Sachen entweder selbst aus dem Schaufenster des Textilgeschäftes B. herausgenommen hat oder aufgesammelt und in seine Taschen gesteckt hat, als sie bereits vor der zertrümmerten Scheibe im Ladeneingang auf dem Erdboden lagen. Das Landgericht sieht in beiden Fällen den Tatbestand des einfachen Diebstahls als erfüllt an und geht ohne nähere Ausführungen auch für den zweiten Fall davon aus, der Angeklagte habe den Gewahrsam des Eigentümers B. gebrochen. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, die Sachen, die der Angeklagte an sich genommen habe, seien nicht mehr im Gewahrsam des Ladeninhabers gewesen, wenn sie vor der zertrümmerten Ladenscheibe außerhalb des Schaufensters gelegen hätten. Der Angeklagte hätte deshalb nicht wegen Diebstahls, sondern nur wegen Unterschlagung bestraft werden dürfen.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ob jemand Gewahrsam, d.h. die tatsächliche Verfügungsgewalt, an einer Sache hat, bestimmt sich nach der Gestaltung des einzelnen Falles. Die Feststellungen der Strafkammer über die Verhältnisse am Tatort ergeben, daß der Ladeninhaber B. an den Gegenständen, die der Angeklagte an sich genommen hat, auch dann noch Gewahrsam hatte, wenn sie vor der zertrümmerten Schaufensterscheibe im Ladeneingang lagen, als sie der Beschwerdeführer an sich nahm. Hierzu war es weder erforderlich, daß B. oder einer seiner Angestellten sich zur Tatzeit in den Geschäftsräumen aufhielt, noch daß sich die Sachen im Schaufenster befanden. Auch wenn sie vor dem Schaufenster im Ladeneingang verstreut lagen, ergab sich für jedermann auf den ersten Blick die Zugehörigkeit der Sachen zu dem Herrschaftsbereich des B.. Dieser brauchte nur herbeizukommen, um die ohne weiteres als die seinigen erkennbaren Gegenstände zu sammeln und in seine Geschäftsräume zurückzuschaffen. Sein Gewahrsam war wohl zeitweilig durch denjenigen, der die Sachen aus dem Schaufenster genommen hatte, zurückgedrängt, aber noch nicht endgültig beseitigt worden (vgl. hierzu RG JW 1926, 585 unter Hinweis auf RG GA 68, 272; vgl. ferner RG GA 64, 368, 369).
Auch wenn man mit der Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, er habe die Sachen erst an sich genommen, als sie schon vor der zerbrochenen Ladenscheibe lagen, ergeben somit die Feststellungen über die Verhältnisse am Tatort, daß er den Gewahrsam des Ladeninhabers B. gebrochen hat. Er hat sich damit auf jeden Fall des Diebstahls schuldig gemacht.
Da das angefochtene Urteil im übrigen zu Bedenken keinen Anlaß gibt, war die Revision entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
Siemer
Schmitt
Börker
Mayr