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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1958, Az.: II ZB 19/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1958
Aktenzeichen
II ZB 19/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 14607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.10.1958
Landgerichts Hannover - 28.07.1958

Fundstellen

  • DB 1959, 140 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 189 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 292 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des technischen Kaufmanns Karl J., H., M.str. ...,

Prozessgegner

1.) den Kraftfahrzeugmeister Werner D., H., St.str. ...,

2.) den Ingenieur Gustav W., H., Da.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz hat seiner vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfaltspflicht genügt, wenn er vor Antritt seines Urlaubs einem bereits 1 1/2 Jahre im Vorbereitungsdienst tätigen Referendar unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist den Auftrag gegeben hat, die Berufung durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten einlegen zu lassen, und wenn er allgemein und im konkreten Fall dafür Sorge getragen hat, daß die Akten dem Referendar rechtzeitig vorgelegt wurden.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Oktober 1958 aufgehoben.

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Juli 1958 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Kläger trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.

Gründe:

1

Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Juli 1958 wurde dem Kläger am 29. Juli 1958 zugestellt. Am 20. September 1958 hat er zugleich mit der Einlegung der Berufung beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Unter Glaubhaftmachung seiner Behauptungen hat er vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz sei am 2. August 1958 in Urlaub gefahren; vorher habe er jedoch seinen Stationsreferendar unter besonderem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist angewiesen, durch einen bestimmten zweitinstanzlichen Rechtsanwalt Berufung einlegen zu lassen. Der mit der Führung des Fristenkalenders betraute Bürogehilfe des erstinstanzlichen Anwalts habe dem Stationsreferendar die Akten fristgerecht vorgelegt, dieser habe jedoch aus Versehen die Berufungseinlegung nicht veranlaßt.

2

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, da die Beauftragung eines im praktischen Dienst noch unerfahrenen Referendars nicht die Anwendung der äußersten, von einem Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt dargestellt habe. Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Rechtsmittel ist begründet.

3

Die Rechtsprechung hat allgemein anerkannt, daß ein Rechtsanwalt einen Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt, aber nicht Vertreter der Partei ist, auf die Bedeutung der Fristwahrung nicht hinzuweisen braucht (BGH LM ZPO §233 Nr. 7). Dies kann allerdings für einen Referendar, selbst wenn er, wie im vorliegenden Fall, bereits eine 1 1/2-jährige Ausbildungszeit hinter sich hat, nicht ohne weiteres gesagt werden. Es bedarf vielmehr einer Feststellung im Einzelfall, ob ein Rechtsanwalt durch die Betrauung eines Referendars mit der Fristwahrung die äußerste Sorgfalt aufgewendet hat, die von ihm zur Verhinderung einer Fristversäumung gefordert wird (§233 Abs. 1 ZPO). Dabei wird allgemein zu beachten sein, daß die Bedeutung der Notfrist in aller Hegel bereits den im Vorbereitungsdienst befindlichen jungen Juristen geläufig ist (BGH a.a.O.). Ferner erscheint es erheblich, daß nach der hier in Frage hemmenden Justizausbildungsordnung für das Land Niedersachsen vom 15. Januar 1949 dieser Referendar zum allgemeinen Stellvertreter eines Rechtsanwalts hätte bestellt werden können (§40 Abs. 6 JAO). Im konkreten Fall kommt hinzu, daß der Stationsreferendar bereits eine 4-monatige Ausbildungszeit bei einem Rechtsanwalt geleistet hatte, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihn vor Antritt seines Urlaubs ausdrücklich angewiesen hatte, Berufung durch den in Aussicht genommenen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten einlegen zu lassen und ihn dabei auf den Ablauf der Berufungsfrist besonders aufmerksam gemacht hatte. Die Berufungsfrist war bereits als Notfrist im Fristenkalender notiert, der Anwaltsgehilfe hatte die Akten im Hinblick auf den Ablauf der Frist dem Referendar zur Veranlassung der Berufungseinlegung vorgelegt. Somit handelte es sich im Hinblick auf die Wahrung der Berufungsfrist nur noch um eine einfach gelagerte Tätigkeit des Referendars, anders als in einem vom Reichsgericht entschiedenen Fall (RG JW 1934, 2848), in dem der Referendar eine Frist selbständig zu berechnen hatte. Hier war die Frist bereits berechnet und für die rechtzeitige Vorlage der Akten gesorgt. Bei einer solchen Sachlage hat der Rechtsanwalt die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt aufgewendet, um die rechtzeitige Berufungseinlegung zu sichern. Er durfte sich nach seinen Maßnahmen darauf verlassen, daß dem Referendar kein Fehler unterlaufen werde. Es stellt daher einen unabwendbaren Zufall dar, wenn trotz dieser Vorkehrungen die Berufungseinlegung versäumt wurde. Daher war dem Kläger unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf §238 Abs. 3 ZPO.

Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Nörr Dr. Haager Dr. Reinicke