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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.03.2026, Az.: B 8 SO 47/25 AR

Verwerfung der Beschwerde der Antragstellerin gegen Abweisung ihrer Anhörungsrüge als unzulässig wegen Unanfechtbarkeit des Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.03.2026
Aktenzeichen
B 8 SO 47/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:170326BB8SO4725AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 20.11.2025 - AZ: L 4 SO 137/25 B ER
LSG Hessen - 08.12.2025 - AZ: L 4 SO 187/25 B ER RG

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 20.11.2025 - L 4 SO 137/25 B ER - als unzulässig verworfen (Beschluss vom 8.12.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen richtet sich das Vorbringen der Antragstellerin zum Bundessozialgericht (BSG).

2

Die Beschwerde der Antragstellerin, als die der Senat das Vorbringen auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.