Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.08.1977, Az.: 2 StR 252/77
Anforderungen an die formellen Voraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung; Höhe der Gesamtstrafe bei Erreichen der oberen oder unteren Höchstgrenze des rechtlich Zulässigen; Beurteilungszeitpunkt der besonderen Gefährlichkeit bei der Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.08.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 252/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 10.12.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Rudolf Johann F., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1950 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. August 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. Dezember 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub in drei Fällen, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub in einem Fall, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub in einem Fall, wegen versuchter Vergewaltigung in fünf Fällen, wegen versuchten Raubes in einem Fall sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Den Antrag auf Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es zurückgewiesen. Mit ihrer auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Ablehnung der beantragten Maßregel beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde.
1.
Nach Auffassung der Revision liegt die von der Strafkammer unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von fünf Jahren gebildete Gesamtstrafe von neun Jahren - im Verhältnis zur Höhe der nicht beanstandeten Einzelstrafen mit zusammen 27 Jahren und 6 Monaten - so weit im unteren Rahmen, daß es hierzu einer besonders eingehenden Begründung, vor allem aber der Würdigung der Straftaten in ihrer Gesamtheit bedurft hätte.
Die Beanstandung greift nicht durch.
Zwar begnügt sich das Urteil, das bei der Bemessung der Einzelstrafen die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ausreichend wertet, zur Begründung der Gesamtstrafe unter Bezugnahme auf die bereits erörterten Strafzumessungsgründe mit dem zusätzlichen Hinweis auf die "relative" Jugend des Angeklagten und seine "mit der Dauer der Strafvollstreckung wachsende Strafempfindlichkeit" (UA S. 26). Damit konnte es jedoch bei der hier gebildeten Gesamtstrafe sein Bewenden haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es nur aus besonderem Anlaß einer näheren Begründung der Höhe der Gesamtstrafe, so wenn diese "der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nahekommt" (BGHSt 8, 211; 24, 271). Beides ist hier nicht der Fall.
2.
Dagegen begegnen die Ausführungen der Strafkammer zu der Frage, ob gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen sei, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Einerseits ist das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB nicht hinreichend dargetan. Da es sich bei den hierbei erwähnten Vorstrafen um einheitliche Jugendstrafen handelt, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte jeweils wenigstens wegen einer der ihnen zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26, 152). Auch ob diese Taten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB i.V. mit § 48 Abs. 4 StGB berücksichtigt werden dürfen, ist aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen, da weder die Tatzeiten noch der Zeitpunkt der Strafverbüßung mitgeteilt werden.
Andererseits geht die Strafkammer bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die beantragte Sicherungsmaßregel im wesentlichen davon aus, daß "zwar der bei dem Angeklagten vorhandene Persönlichkeitsmangel schwer beeinflußbar und nur in einer langfristigen zukünftigen Entwicklung ein Wandel zu erwarten", jedoch "eine Besserung während der langen Haftdauer nicht unwahrscheinlich" und daher "eine künftige Gefährlichkeit nicht wahrscheinlich" sei (UA S. 27). Damit wird die Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung bejaht. Dieser Zeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft ist aber für die Frage, ob der Angeklagte unter Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Taten als gefährlicher Hangtäter im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufen ist, von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BGHSt 24, 164; BGH 5 StR 584/76, Urteil vom 16. November 1976). Dies umsomehr, als der Angeklagte noch jung ist und zur Zeit seiner voraussichtlichen Haftentlassung nicht älter als 35 Jahre sein wird.
Schließlich setzt sich die Strafkammer mit der formelhaften Feststellung, daß "Bedenken" dagegen bestehen, "ob der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten" besitze (UA S. 26), in Widerspruch sowohl zu ihrer Wertung der Einzeltaten, die sie wiederholt als in Durchführung und Auswirkung "erheblich und brutal" bezeichnet, als auch zu ihrer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen. Dessen Darlegungen ist sie hinsichtlich der von ihm festgestellten "Gemüts- und Bindungsschwäche" des Angeklagten, seiner "Neigung zu aggressiven Handlungen" und des Vorhandenseins einer "Persönlichkeitsabnormität", die "eine festgefügte Eigenart im Charakter des Angeklagten" darstelle, "wie sie bei Rückfalltäternüblich" sei, voll und ganz gefolgt (UA S. 22). Unerörtert bleibt in den Urteilsgründen auch die naheliegende Frage, ob die Taten, zu denen der Angeklagte neigt, nicht bereits im Hinblick auf die seelischen und körperlichen Schäden der Opfer als erheblich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen sind.
Der Spruchrichter wird, falls er die Vorverurteilungen außer Betracht zu lassen hat, prüfen müssen, ob die Anordnung der beantragten Maßregel nach § 66 Abs. 2StGB geboten erscheint, dessen formelle Voraussetzungen jedenfalls vorliegen.
Kirchhof
Baumgarten
Meyer
Buddenberg