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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2010, Az.: 5 StR 535/09

Reduzierung des tatgerichtlichen Ermessens hinsichtlich der Anordnung einer Sicherungsverwahrung aufgrund einer "höchsten denkbaren Gefährlichkeitsstufe"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.2010
Aktenzeichen
5 StR 535/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dresden - 02.07.2009

Verfahrensgegenstand

Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Soweit an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB Zweifel bestehen (vgl. BGH NStZ 2008, 453), hätte die Anordnung der Sicherungsverwahrung jedenfalls auf der Grundlage des § 66 Abs. 3 StGB erfolgen müssen. Angesichts der im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden besonderen Umstände der vom Angeklagten begangenen Taten und seiner kriminellen Entwicklung sowie der ihm auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens bescheinigten "höchsten denkbaren Gefährlichkeitsstufe" war insoweit eine Reduzierung des tatgerichtlichen Ermessens eingetreten.

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