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§ 72 KVG LSA - Beauftragung Dritter

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte kann Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung der Kommune beauftragen. Diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.