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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1955, Az.: 2 AZR 516/54

Gültigkeit von Kettenverträgen; Öffentlicher Dienst; Verständiger Behördenleiter; Arbeitsvertrag; Mehrfache Befristung; Geltung der Arbeitsverträge; Unwirksamkeit der Befristung; Befristete Dienstverträge

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.11.1955
Aktenzeichen
2 AZR 516/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 14 zu § 1 KSchG

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst hängt davon ab, ob ein verständiger Behördenleiter, der sich in gleicher Weise der Verantwortung für die öffentlichen Belange seiner Behörde wie für seine Angestellten bewußt ist, bei Prüfung aller Umstände den Arbeitsvertrag mehrfach befristet hätte.

2. Bei Verneinung dieser Frage ist lediglich die Befristung unwirksam, während die Arbeitsverträge selbst Geltung behalten.

3. Aus BGB § 620 folgt nicht, daß befristete Dienstverträge die Regel und unbefristete die Ausnahme bilden. Für das Arbeitsrecht ist im Gegenteil davon auszugehen, daß unbefristete Arbeitsverträge sozialstaatlich gesehen den Vorzug verdienen.