Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2019, Az.: 2 StR 198/19
Teilweise Aufhebung eines Urteils im Schuldspruch sowie im Strafausspruch; Teilweise Berichtigung eines strafgerichtichen Urteils im Schuldspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.2019
- Aktenzeichen
- 2 StR 198/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 46584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:051119B2STR198.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 25.01.2019
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts ‒ zu 2. auf dessen Antrag ‒ am 5. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 2019
- a)
im Schuldspruch sowie im Strafausspruch hinsichtlich Fall II.15 der Urteilsgründe aufgehoben,
- b)
im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften und der Verbreitung pornografischer Schriften in zwei Fällen schuldig ist.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen Auslagen zu tragen.
Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift hat der Senat den Schuld- und Strafausspruch im Fall II.15 der Urteilsgründe entfallen lassen, weil der Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Bilder am gleichen Tag, wenn auch an verschiedenen Orten (Fälle II.15/II.16 der Urteilsgründe), nur eine Tat darstellt. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der Einzelstrafe unberührt.