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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.09.1976, Az.: 1 AZR 784/75

Betriebsänderung; Beteiligung des Betriebsrates; Wirtschaftliche Zwangslage; Notwendigkeit sofortiger Betreibsänderung; Betriebsstillegung; Einigungsverfahren; Anspruch auf Nachteilsausgleich; Sozialplan

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.09.1976
Aktenzeichen
1 AZR 784/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 21.11.1975 - 3 Sa 87/74

Fundstellen

  • BB 1977, 142
  • DB 1977, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 727 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Das in §§ 111, 112 BetrVG vorgesehene Verfahren, also auch einschließlich des Versuchs eines Interessenausgleichs, muß noch in einem Stadium abgewickelt werden, in dem der Plan zur Betriebsänderung noch nicht, und zwar auch noch nicht teilweise verwirklicht ist. Der Unternehmer muß den Betriebsrat einschalten, bevor er darüber entschieden hat, ob und inwieweit die Betriebsänderung erfolgt. Ob das Verfahren nach § 112 Abs. 1, 2 BetrVG voll auszuschöpfen ist, brauchte nicht entschieden zu werden.

2. Eine wirtschaftliche Zwangslage des Unternehmens, die eine sofortige Betriebsänderung erfordert, läßt die Notwendigkeit unberührt, den Betriebsrat vor der abschließenden Entscheidung über die Betriebsänderung nach §§ 111, 112 BetrVG einzuschalten.

3. Das im § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Einigungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn der Unternehmer die Betriebsänderung und die Kündigungen der Arbeitnehmer endgültig beschlossen hat.

4. Die nachträgliche Erklärung des Betriebsrats, er wolle keine rechtlichen Schritte wegen des unterbliebenen Versuchs eines Interessenausgleichs unternehmen, ändert nichts an dem Bestehen des Anspruchs auf Nachteilsausgleich, der einem Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 3 BetrVG erwachsen ist.

5. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG wird nicht durch einen Sozialplan beseitigt, der nach der Einleitung der Betriebsänderung und den dieserhalb ausgesprochenen Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern zustandekommt. Ob der Anspruch auf Abfindung auf Ansprüche aus dem Sozialplan anzurechnen ist, war nicht zu entscheiden.