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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1956, Az.: II ZR 200/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1956
Aktenzeichen
II ZR 200/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm - 27.07.1954

Fundstelle

  • DB 1956, 818 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.) der Ehefrau Marion A., verw. Bo., geb. Kr., H., Kre.str. ...,

2.) des Kaufmanns Heinrich L., Bad S., R.str. ...,

Prozessgegner

1.) den Kaufmann B. in H. als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 19.8.1951 verstorbenen Fabrikanten Eduard K. in H.,

2.) den Ingenieur Karl Bo., H., Au.str. ...,

3.) Dr. Otto Bo., vertreten durch seinen Generalbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. Sch. in E.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Winkelmann und Dr. Haager für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. Juli 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, und zwar die Beklagten die Komplementäre, die Kläger die Kommanditisten dieser Gesellschaft. Die Parteien streiten darüber, in welcher Weise die erheblichen Verluste der Gesellschaft in den Jahren 1945 und 1946 auf die Gesellschafter zu verteilen sind, und in welcher Weise die Gesellschafter sodann an den Gewinnen der Gesellschaft bis zur Währungsreform in den Jahren 1947 und I/1948 teilhaben.

2

Die Kommanditgesellschaft ist aus einer offenen Handelsgesellschaft hervorgegangen, deren alleinige Gesellschafter die Kaufleute Friedrich Bo. und Eduard K. waren. Diese beiden Gesellschafter nahmen durch Vertrag vom 25. Januar 1940 mit Wirkung vom 1. November 1939 den Beklagten zu 2), den Schwiegersohn des Gesellschafters K., sowie den ältesten Sohn des Gesellschafters Bo.mann, Fritz Eduard Bo., auf, wobei die beiden Alt-Gesellschafter in die Stellung eines Kommanditisten zurücktraten und die beiden aufgenommenen Gesellschafter die Komplementäre der Gesellschaft wurden. Die Kapitalanteile der Kommanditisten wurden auf 120.196,51 RM (Bo.) und 116.521,84 RM (K.) festgesetzt. Die Komplementäre leisteten keine Kapitaleinlagen; ihre Kapitalanteile betrugen also zunächst + - 0.

3

Am 27. Januar 1941 verstarb der Kommanditist Friedrich Bo.. Seinen Kommanditanteil erbten seine beiden Söhne Karl und Otto, die Kläger zu 2) und 3). Am 7. März 1943 fiel der Komplementär Fritz Eduard Bo. im Krieg. Er wurde von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1) beerbt, die nunmehr für ihn die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin übernahm. Am 19. August 1951 verstarb der Kommanditist K., für dessen Nachlaß der Kläger zu 1) als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist.

4

Der Gesellschaftsvertrag vom 25. Januar 1940 enthält über die den Komplementären zustehende Geschäftsführervergütung sowie über die Verteilung von Gewinn und Verlust in §7 folgende Bestimmung:

Vor Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung erhalten die persönlich haftenden Gesellschafter für ihre Geschäftsführertätigkeit eine als Unkosten zu buchende Vergütung von monatlich RM 500,-.

Der sich hiernach lt. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung ergebende Gewinn wird, soweit er reicht, wie folgt verteilt:

  1. a)

    zunächst erhalten;

    1. aa)

      die persönlich haftenden Gesellschafter monatlich je RM 200,-, RM 2.400,- jährlich als weitere Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit,

    2. bb)

      alle Gesellschafter 5 % ihrer Kapitaleinlage, und zwar nach dem Stande zu Beginn des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahrs.

      Reicht der Gewinn für diese beiden Posten zu aa) und bb) nicht aus, werden alle Beträge im gleichen Verhältnis gekürzt.

  2. b)

    sodann erhalten die persönlich haftenden Gesellschafter zur weiteren Abgeltung ihrer Geschäftsführertätigkeit je 7,5 % des Restgewinnes,

  3. c)

    der dann verbleibende Gewinn entfällt auf alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen, und zwar nach dem Stande zu Beginn des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres.

Ein sich nach der Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung etwa ergebender Verlust entfällt auf alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen, und zwar nach dem Stande zu Beginn des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres.

5

Nach einer hier nicht weiter interessierenden Umbuchung im Jahre 1946 wiesen die Kapitalkonten der Gesellschafter per 1. Januar 1945 folgenden Stand auf:

L.- 5.217,15RM
A.- 11.042,38RM
K.+ 116.521,84RM
Bo.+ 120.196,51".
6

Im Jahre 1945 erlitt die Gesellschaft einen großen Verlust, der nach einer Betriebsprüfung des Finanzamtes schließlich mit 264.118,49 RM in der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesen wurde. Dieser Verlust beruhte namentlich auf der 100 %igen Abschreibung einer Forderung gegen die Firma C., die nach Verrechnung von Gegenposten 150.219,22 RM betrug und deren vollständige Abschreibung das Finanzamt auf Grund einer dahingehenden Finanz-Instruktion der britischen Besatzungsmacht vornahm. Zu diesem Verlust trat sodann für das Jahr 1946 ein weiterer Verlust in Höhe von 20.334,24 RM. Im Jahre 1947 erzielte die Gesellschaft hingegen einen Gewinn von 123.653,14 RM und im ersten Halbjahr 1948 bis zur Währungsreform einen solchen von 93.242,30 RM. Diese Gewinne sollen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf echten Substanzgewinnen beruhen, sondern sog. Buchgewinne sein. In der DM-Eröffnungsbilanz wurde weiterhin ein Umstellungsgewinn der Gesellschaft von 201.888,86 DM ausgewiesen.

7

Die Beklagten (Komplementäre) haben den Verlust des Jahres 1945 in Anwendung des §7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages bis zur Höhe der am 1. Januar 1945 ausgewiesenen Kapitalkonten der Kommanditisten diesen zur Last geschrieben und sodann den überschießenden Verlust des Jahres 1945 sowie den Verlust des Jahres 1946 auf die 4 Gesellschafter gleichmäßig verteilt. Von den Gewinnen der Jahre 1947 und I/1948 haben sich die Beklagten zunächst die Geschäftsführervorrechte gemäß §7 des Gesellschaftsvertrages zugeteilt und sodann den verbleibenden Gewinn wiederum auf alle 4 Gesellschafter gleichmäßig aufgeteilt. Nach dieser Berechnung belaufen sich die Kapitalkonten der Gesellschafter per 20. Juni 1948 wie folgt:

L.+55.984,76RM
A.+42.489,20"
K.+36.159,53"
Bo.+36.159,53".
8

Die Kläger (Kommanditisten) sind mit dieser Berechnung nicht einverstanden; sie weisen auf das unangemessene Ergebnis dieser Verteilung hin. Denn diese Berechnung habe zur Folge, daß die betriebswirtschaftlich völlig unvorhergesehenen, nur auf die Kriegs- und Nachkriegsereignisse zurückzuführenden Verluste der Jahre 1945 und 1946 in Verbindung mit den betriebswirtschaftlich ebenfalls angreifbaren Gewinnen der Jahre 1947 und I/1948 zu einer grundlegenden Änderung der Kapitalverhältnisse in der Gesellschaft führten. Sie sind der Meinung, daß der Gesellschaftsvertrag für eine solche Handhabung der Verlust- und Gewinnverteilung keine Grundlage biete, daß dieser Vertrag vielmehr insoweit eine Lücke aufweise, die nach §168 Abs. 2 HGB durch rechtsgestaltende richterliche Entscheidung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in angemessener Weise, insbesondere unter Berücksichtigung der für ihre Gesellschaft maßgeblichen Besonderheiten, auszufüllen sei. Sie haben demgemäß beantragt, daß die Gewinne und Verluste der Gesellschaft in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 21. Juni 1948 nach einem vom Gericht als angemessen festgestellten Maßstab verteilt werden.

9

Die Beklagten sind diesen Ausführungen in eingehenden Darlegungen tatsächlicher und rechtlicher Art entgegengetreten.

10

Das Landgericht hat dem Klagantrag entsprochen und einen eigenen Maßstab für die Verteilung der Gewinne und Verluste der Gesellschaft für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 21. Juni 1948 aufgestellt. Dieser Maßstab geht im wesentlichen dahin, daß der fragliche Zeitraum als ein einheitliches Geschäftsjahr im Sinne des Gesellschaftsvertrages zu behandeln sei, so daß u.a. der sich dabei ergebende Verlustüberschuß von 67.557,29 RM auf die beiden Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalkonten aufzuteilen sei. Ferner sei den Komplementären für ihre persönliche Haftung und dem Beklagten zu 2) außerdem für seine Geschäftsführertätigkeit eine besondere zahlenmäßig festgelegte Prämie gutzubringen, die die Kommanditisten ebenfalls im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu tragen hätten.

11

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Kläger haben sodann im Wege der Anschlußberufung eine noch weitergehende Berücksichtigung ihrer Interessen bei der Gewinn- und Verlustverteilung verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung nach den Anträgen der Kläger erkannt. Dabei hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, daß die Verluste der Jahre 1945 und 1946 nicht sofort gegen die Kapitalanteile der Kläger zu verrechnen, sondern vorzutragen seien, und daß von den Gewinnen der Jahre 1947 und I/1948 zunächst den Komplementären die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Vorabzüge und Verzinsungen zuzuteilen seien, daß der dann verbleibende Restgewinn gegen die vorgetragenen Verluste zu verrechnen sei, und daß schließlich der verbleibende Restverlust auf die Kommanditisten nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzuteilen sei.

12

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe:

13

I.

1.)

Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der erst gegen Schluß des Berufungsverfahrens aufgestellten Behauptung der Beklagten, die Kommanditisten seien im Jahre 1946 damit einverstanden gewesen, daß der im Jahre 1945 erlittene Verlust auf die positiven Kapitalkonten der Kommanditisten bis zur Erschöpfung dieser Konten abgebucht werde. Dabei legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, daß dieser Behauptung der Beklagten nicht beigetreten werden könne, sondern daß insoweit gerade von dem Gegenteil ausgegangen werden müsse. Bei dieser Sachlage - so meint das Berufungsgericht weiter - könnten die Kläger eine Berichtigung oder Änderung der von den Beklagten aufgestellten Bilanzen verlangen, sofern die in diese Bilanzen aufgenommene Gewinn- und Verlustverteilung nicht mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang zu bringen sei.

14

Sodann gelangt das Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen zu dem Ergebnis, daß die Regelung des Gesellschaftsvertrages über die Verteilung von Verlusten im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne. Diese Regelung setze nämlich voraus, daß alle Gesellschafter positive Kapitalkonten besitzen, weil nur dann eine Heranziehung aller Gesellschafter zur Verlusttragung nach Maßgabe dieser Regelung möglich sei. Hinzu komme, daß die Gesellschafter bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages überhaupt nicht mit Verlusten in dem gemeinsamen Unternehmen gerechnet und die Verlustklausel in den Vertrag nur aufgenommen hätten, um den Vertrag insoweit nicht unvollständig zu lassen. Ferner könne diese Regelung nur für Verluste bei normalen Verhältnissen, nicht aber für so ungewöhnliche Geschäftsvorfälle, wie sie hier in der Gesellschaft in den Jahren 1945/46 aufgetreten seien, angewendet werden. Schließlich würde eine Anwendung der Verlustklausel im Sinne der Darlegungen der Beklagten zu einem solch unbilligen Ergebnis führen, daß sich die Berufung auf diese Vertragsbestimmung als Rechtsmißbrauch darstellen würde. Auf Grund dieser Darlegungen ist das Berufungsgericht der Meinung, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des §168 Abs. 2 HGB gegeben seien und daß demnach die Regelung der Verlust- und Gewinnverteilung in angemessener Form durch das Gericht zu erfolgen habe.

15

2.)

Die Revision wendet sich mit einer Reihe sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Rügen gegen diese Ausführungen. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften davon ausgegangen, daß die Kläger entgegen den Behauptungen der Beklagten auch im Jahre 1946 nicht damit einverstanden gewesen seien, daß der für das Jahr 1945 ausgewiesene Verlust bis zur Erschöpfung ihrer Kapitalkonten auf diese Konten zu verrechnen sei. Weiterhin ist die Revision der Auffassung, daß die Auslegung der Verlustklausel durch das Berufungsgericht gegen den klaren Wortlaut dieser Bestimmung verstoße und deshalb nicht hingenommen werden könne. Schließlich sei die Ansicht des Berufungsgerichts, der Verlust der Jahre 1945 und 1946 sei vorzutragen, aus Rechtsgründen zu beanstanden, da das Vortragen eines Verlustes in einer Personalgesellschaft nicht zulässig sei.

16

II.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits bedarf es keines weiteren Eingehens auf diese Revisionsrügen, weil die insoweit angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts für die Anwendung des §168 Abs. 2 HGB, auf der das Berufungsurteil in seinem entscheidenden Teil beruht, ohne Belang sind.

17

1.)

Wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Verlustklausel nach ihrem klaren Wortlaut dahin zu verstehen sei, daß jeder ausgewiesene Verlust im Verhältnis der positiven Kapitalanteile auf diese auch dann zu verteilen sei, wenn nicht alle Kapitalkonten positiv sind, so bedeutet das jedoch - und auch die Revision geht davon aus -, daß eine solche Aufteilung nur so lange und nur insoweit geschehen kann, als positive Kapitalkonten überhaupt noch vorhanden sind. Für den weitergehenden Verlust, der nämlich nach Erschöpfung der positiven Kapitalkonten nicht mehr auf diese aufgeteilt werden kann, würde die Regelung des §7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht mehr zutreffen. Insoweit würde es also an einer Regelung in dem Gesellschaftsvertrag fehlen, so daß insoweit die Vorschrift des §168 Abs. 2 HGB zur Anwendung gebracht werden müßte. Dasselbe gilt sodann für die Verteilung des Verlustes im Jahre 1946 sowie für die Verteilung des Gewinns der Jahre 1947 und I/1948. Denn auch für die Verteilung des Gewinns läßt sich bei den negativen Kapitalkonten ein Verteilungsschlüssel aus dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen.

18

Diese Beurteilung würde zur Folge haben, daß zwar zunächst die positiven Kapitalkonten der Kommanditisten in Anwendung des §7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages bei der Aufteilung des Verlustes vom Jahre 1945 bis auf + - 0 hätten abgeschrieben und sodann der weitere Verlust des Jahres 1945 sowie der Verlust des Jahres 1946 in einem angemessenen Verhältnis auf die Gesellschafter hätte verteilt werden müssen, daß aber dann auch die Verteilung des Gewinns der Jahre 1947/48 ebenfalls in Anwendung des §168 Abs. 2 HGB in angemessener Form hätte vorgenommen werden müssen. Auf diesem Wege hätte das. Berufungsgericht mit dem gleichen Ergebnis die abschließende Verteilung der in den Jahren 1945 bis I/1948 aufgetretenen Verluste und erzielten Gewinne vornehmen können. Dabei ist hervorzuheben, daß die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen bei der Anwendung des §168 Abs. 2 HGB ebenfalls im vollen Umfang die Verrechnung des Verlustes in Anwendung der Verlustklausel decken. Denn es liegt auf der Hand, daß die Verteilung des im Jahre 1947 erzielten Gewinns - nach Abzug der den Komplementären zustehenden Gewinnvorzüge - im Rahmen des §168 Abs. 2 HGB auch in der Weise vorgenommen werden konnte, daß er, soweit möglich, allein zur Abdeckung des zuvor den Gesellschaftern zur Last geschriebenen Verlustes aus den Jahren 1945 und 1946 Verwendung fand. Es ist daher für die abschließende Beurteilung auch bei einer Anwendung der Verlustklausel im Sinne der Ausführungen der Revision lediglich von Bedeutung, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts bei der Anwendung des §168 Abs. 2 HGB rechtlich haltbar sind.

19

2.)

Die vorstehenden Ausführungen ergeben zugleich, daß auch die Behauptung der Beklagten, die Kommanditisten seien im Jahre 1946 damit einverstanden gewesen, daß den Verlust des Jahres 1945 bis zur Höhe ihrer Kapitalkonten mit diesen verrechnet werde, ohne Bedeutung ist. Denn selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte und die Kommanditisten diese Verrechnung nun auch hinnehmen müßten, so berührt das nicht die hier allein entscheidende Trage, in welcher Weise der später erzielte Gewinn der Jahrs 1947 und I/1948 gemäß §168 Abs. 2 HGB auf die Gesellschafter zu verteilen ist.

20

3.)

Endlich ist es nach den vorstehenden Ausführungen auch ohne Belang, ob es bei einer Personalhandelsgesellschaft rechtlich vertretbar ist, den in einem Geschäftsjahr erlittenen Verlust auf das nächste Jahr vorzutragen. Denn wenn diese Frage zu verneinen wäre und das Berufungsgericht demgemäß eine sofortige Verteilung des im Jahre 1945 erlittenen Verlustes auf die Gesellschafter hätte vornehmen müssen und vorgenommen hätte, so würde auch das ohne Einfluß auf die Frage sein, wie die Verteilung des später erzielten Gewinns nach §168 Abs. 2 HGB in angemessener Form vorzunehmen ist.

21

Bei dieser Rechtslage kann es somit offenbleiben, ob die Revisionsrügen gegen die eingangs wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts begründet sind oder nicht.

22

III.

Die Revision greift des weiteren auch die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht die von ihm nach §168 Abs. 2 HGB vorgenommene Aufteilung des Verlustes und Gewinnes begründet hat. Auch diese Angriffe der Revision sind unberechtigt.

23

1.)

In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, daß die richterliche Entscheidung über die Verteilung von Gewinn und Verlust gemäß §168 Abs. 2 HGB im wesentlichen eine solche tatrichterlicher Art ist. Es handelt sich dabei darum, die im Einzelfall maßgeblichen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und dabei insbesondere auch die verschiedenen Verhältnisse auf seiten der persönlich haftenden Gesellschafter und auf seiten der Kommanditisten zu beachten. Bei der Vielgestaltigkeit der hierbei in Betracht kommenden Umstände tatsächlicher Art ist es nicht möglich, in dieser Hinsicht feste, allgemein geltende Regeln aufzustellen. Der Tatrichter muß freilich, um eine angemessene Verteilung des Gewinns oder des Verlustes vornehmen zu können, alle in dem jeweiligen Einzelfall wesentlichen Umstände berücksichtigen und bei seiner Entscheidung heranziehen. Die abschließende Würdigung der in Betracht kommenden Verhältnisse ist aber sodann, eine solche tatsächlicher Art, die insoweit einer inhaltlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist. In der Revisionsinstanz kann nur gerügt werden, daß der Tatsachenrichter nicht die gebotene umfassende Würdigung aller im Einzelfall maßgeblichen Umstände vorgenommen, insbesondere einzelne wesentliche Gesichtspunkte bei dieser Würdigung außer acht gelassen oder in ihrer rechtlichen Tragweite nicht erkannt hat.

24

2.)

Die Revision wendet sich gegen die Darlegungen bei Anwendung des §168 Abs. 2 HGB zunächst deshalb, weil das Berufungsgericht einige Umstände tatsächlicher Art berücksichtigt habe, ohne daß ersichtlich sei, daß diese Umstände auch tatsächlich gegeben seien. So meint die Revision, die Annahme des Berufungsgerichts, die Gewinne der Jahre 1947 und I/1948 seien auf Kosten der Substanz erzielt, entbehre jeder hinreichenden Begründung. Das ist jedoch nicht richtig. Wie sich bereits aus den Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 30 seines Urteils ergibt, stützt sich das Berufungsgericht bei dieser Annahme auf das Gutachten des Sachverständigen M., der eine dahingehende Schlußfolgerung bei der von ihm vorgenommenen Nachprüfung der Geschäftsvorfälle und Bilanzen gezogen hat. Die Revision meint des weiteren, auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Komplementäre hätten bei normaler Geschäftsentwicklung selbst nach jahrelanger Tätigkeit den jetzt von ihnen erstrebten Zustand niemals erreichen können, sei unzutreffend. Auch dieser Hinweis der Revision ist unrichtig. Das Berufungsgericht hat seine dahingehende Annahme in tatsächlich durchaus ausreichender Weise begründet und dabei auch die insoweit entgegenstehenden Darlegungen der Beklagten berücksichtigt. Schließlich habe - so führt die Revision in diesem Zusammenhang aus - das Berufungsgericht auch zu Unrecht angenommen, daß die Komplementäre einen gewissen Ausgleich dadurch erhalten hätten, daß die Kläger einer Umstellung der von den Komplementären unmittelbar vor der Währungsreform vorgenommenen RM-Einzahlungen im Verhältnis 1 : 1 zugestimmt hätten. Die Revision meint, hierbei handle es sich nicht um ein Entgegenkommen der Kläger, sondern um ein Recht der Komplementäre, das ihnen auf Grund der Umstellungsvorschriften unmittelbar zugestanden habe. Auch in dieser Hinsicht irrt die Revision. Denn RM-Einzahlungen unmittelbar vor der Währungsreform können durchaus einer ungünstigen Umstellung unterliegen, wenn es sich nämlich bei diesen Einzahlungen um die rechtsmißbräuchliche Ausnutzung einer entsprechenden Einzahlungsbefugnis handelte. Daß hier von einem solchen Rechtsmißbrauch gesprochen, werden muß, liegt auf der Hand, da die Komplementäre bis unmittelbar vor der Währungsreform niemals von der ihnen gegebenen Möglichkeit, zusätzlich Einzahlungen zu leisten, Gebrauch gemacht haben.

25

3.)

Weiterhin wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Verlust- und Gewinnverteilung gemäß §168 Abs. 2 HGB nicht, wie es §121 Abs. 3 HGB vorsehe, nach Köpfen vorgenommen habe. Die Revision meint, daß bei der Suche nach dem Maßstab des §168 Abs. 2 HGB der Grundgedanke des §121 Abs. 3 HGB herangezogen werden müsse. Auch in dieser Hinsicht kann der Revision nicht beigetreten werden. Schon die Tatsache, daß der Gesetzgeber es für richtig gehalten hat, bei der Kommanditgesellschaft nicht eine ergänzende Vorschrift wie den §121 Abs. 3 HGB, sondern statt dessen die Vorschrift, des §168 Abs. 2 HGB aufzunehmen, zeigt, daß im Rahmen des §168 Abs. 2 HGB gerade nicht auf den Grundgedanken des §121 Abs. 3 HGB als leitenden Gesichtspunkt zurückgegriffen werden kann. Dem steht allerdings nicht entgegen, daß in einem Einzelfall auch die in §121 Abs. 3 HGB vorgesehene Regelung einen angemessenen Verteilungsmaßstab abgeben kann. Aber das ist hier ohne Bedeutung, zumal das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden umfassenden Würdigung die Möglichkeit einer Verteilung nach Köpfen ins Auge gefaßt und sodann in rechtlich fehlerfreier Weise für den vorliegenden Fall als unangemessen abgelehnt hat.

26

4.)

Die weiteren Ausführungen der Revision bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet. Sie richten sich lediglich gegen die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Würdigung der hier in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse; sie lassen dagegen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden Würdigung einen für die Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler begangen hat. Es erübrigt sich daher schon aus diesem Grunde, auf diese Ausführungen im einzelnen einzugehen.

27

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben können. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Winkelmann Dr. Haager