§ 47 LDG M-V - Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der gemäß § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt ist, auf fünf Jahre gewählt. Die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist wenigstens die doppelte Anzahl der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als notwendig bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Landesverbände, die für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können zu dieser Liste Vorschläge machen. Bei den Vorschlägen sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Die verschlossene Vorschlagsliste ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.
(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer erforderlich, so ist die Wahl nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Auf die Wahl findet § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.
(3) Für die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für die Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend, wobei die Zahl der erforderlichen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt wird.