Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2020, Az.: 5 StR 272/20
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.2020
- Aktenzeichen
- 5 StR 272/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 41023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Berlin, LG, 08.04.2020 - AZ: 284 Js 3009/19 (534 KLs) (25/19)
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.