Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.2002, Az.: 1 StR 286/02

Untreue; Angestellter; Mängel im Kontrollsystem; Strafmilderung; Strafzumessung; Strafzumessungserwägungen; Vertrauensmissbrauch; Pflichtenverstoß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.08.2002
Aktenzeichen
1 StR 286/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 15900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth vom 26.03.2002

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Bei Untreuehandlungen eines Angestellten führen Mängel im Kontrollsystem des geschädigten Unternehmens nur dann zu einer Strafmilderung, wenn nicht gleichzeitig ein straferschwerender Pflichtenverstoß vorliegt, z. B. - wie hier jedoch - der Mißbrauch des dem Täter in seiner Person entgegengebrachten besonders hohen Vertrauens (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 340).