Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.2002, Az.: 1 StR 286/02
Untreue; Angestellter; Mängel im Kontrollsystem; Strafmilderung; Strafzumessung; Strafzumessungserwägungen; Vertrauensmissbrauch; Pflichtenverstoß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.08.2002
- Aktenzeichen
- 1 StR 286/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 15900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth vom 26.03.2002
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Bei Untreuehandlungen eines Angestellten führen Mängel im Kontrollsystem des geschädigten Unternehmens nur dann zu einer Strafmilderung, wenn nicht gleichzeitig ein straferschwerender Pflichtenverstoß vorliegt, z. B. - wie hier jedoch - der Mißbrauch des dem Täter in seiner Person entgegengebrachten besonders hohen Vertrauens (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 340).