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Bundessozialgericht
Urt. v. 09.09.1986, Az.: 7 RAr 67/85

EG-Recht; Türkei; Arbeitserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.09.1986
Aktenzeichen
7 RAr 67/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 20.10.1983 - S 66 Ar 2653/82
LSG Berlin 07.05.1985 - L 14 Ar 1/84

Fundstellen

  • BSGE 60, 230 - 238
  • MDR 1987, 547 (Kurzinformation)
  • NJW 1987, 604-607 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Beschlüssen des Rats der Assoziation zwischen der EWG und der Türkei, die dieser auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei und des Zusatzprotokolls für die Übergangsphase faßt, kommt nicht die Qualität unmittelbar innerhalb des Rechtsraums der Assoziation anwendbaren Rechts zu.

2. Soweit die Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe von Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung von Beschlüssen des Assoziationsrates, die nicht in Gemeinschafts- oder Bundesrecht transformiert worden sind, Arbeitserlaubnis erteilt, kann einem türkischen Arbeitnehmer nur bei Verletzung des Art. 3 I GG ein Anspruch auf eine entsprechende Arbeitserlaubnis erwachsen.