Bundessozialgericht
Urt. v. 09.09.1986, Az.: 7 RAr 67/85
EG-Recht; Türkei; Arbeitserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.09.1986
- Aktenzeichen
- 7 RAr 67/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin 20.10.1983 - S 66 Ar 2653/82
- LSG Berlin 07.05.1985 - L 14 Ar 1/84
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 60, 230 - 238
- MDR 1987, 547 (Kurzinformation)
- NJW 1987, 604-607 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Beschlüssen des Rats der Assoziation zwischen der EWG und der Türkei, die dieser auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei und des Zusatzprotokolls für die Übergangsphase faßt, kommt nicht die Qualität unmittelbar innerhalb des Rechtsraums der Assoziation anwendbaren Rechts zu.
2. Soweit die Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe von Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung von Beschlüssen des Assoziationsrates, die nicht in Gemeinschafts- oder Bundesrecht transformiert worden sind, Arbeitserlaubnis erteilt, kann einem türkischen Arbeitnehmer nur bei Verletzung des Art. 3 I GG ein Anspruch auf eine entsprechende Arbeitserlaubnis erwachsen.