Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1994, Az.: BVerwG 11 B 110.94
Unstatthafte Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 110.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 25.04.1994 - AZ: 9 K 784/94
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.06.1994 - AZ: 13 E 567/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1995, 636
- DokBer A 1995, 80
- NVwZ-RR 1995, 361 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
25 IV GKG, wonach das Verfahren über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, setzt eine statthafte Beschwerde voraus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1994 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Streitwertbeschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Streitwertbeschwerdeverfahren auf 81 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG Streitwertbeschlüsse nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. § 25 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine nach § 25 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde voraussetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - IV b ZB 2/89 - <BGHR-GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1> und vom 30. September 1993 - VII ZB 13/93 - <KostRspr. GKG § 25 Nr. 184>).
Dr. Storost
Kipp