Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1992, Az.: 3 StR 521/92
Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge aufgrund unvollständiger Tatsachenangabe; Rüge eines Verfahrensfehlers; Unzulässigkeit eines Berichtigungsbeschlusses; Änderung eines Schuldspruchs; Bemessung von Jugendstrafe; Berücksichtigung strafmildernder Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 521/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 19.11.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1993, 531-532
Verfahrensgegenstand
zu 1. und 3.: Vergewaltigung u.a.
zu 2.: Raub u.a.
Prozessgegner
1. Genc D. aus I., geboren am ... in T. (Albanien)
2. Liman D. aus I., geboren am ... in T. (Albanien)
3. Verian M. aus I., geboren am ... in K. (Albanien)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 2. Dezember 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. November 1991
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert,
- a)
soweit es den Angeklagten Genc D. betrifft, daß dieser Angeklagte wegen Vergewaltigung, wegen Raubes, wegen Beihilfe zum versuchten Raub und wegen Erpressung verurteilt ist;
- b)
soweit es den Angeklagten Verian M. betrifft, daß dieser Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt ist;
- 2.
bezüglich aller Angeklagter in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Genc D. wegen Vergewaltigung, Raubes in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Raub zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Liman D. wegen Raubes und versuchten Raubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die es zur Bewährung ausgesetzt hat, und den Angeklagten M. unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung, Raubes und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten Genc und Liman D. beanstanden darüber hinaus die Verletzung formellen Rechts. Die vom Angeklagten Liman D. erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf den von dem Angeklagten Genc D. gerügten Verfahrensfehler einer Verletzung der §§ 260, 268 StPO kommt es nicht an, weil insoweit die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs führt. Im übrigen sind die Sachrügen zu den Schuldsprüchen unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie haben Erfolg, soweit sie die Rechtsfolgenaussprüche angreifen.
1.
Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte Genc D. im Fall II 4 der Urteilsgründe einer Erpressung und nicht eines Raubes schuldig gemacht, als er sich auf Grund seiner Äußerung, anderenfalls werde dessen Fahrrad zerstört werden, von dem Opfer das Portemonnaie aushändigen ließ und ihm 10 DM entnahm. Das Landgericht hat diese - als Erpressung angeklagte - Tat in der Urteilsformel als Raub bezeichnet, in der Liste der angewendeten Strafbestimmungen § 253 StGB aufgeführt, der rechtlichen Würdigung eine Erpressung zugrundegelegt und sodann in einem etwa acht Monate nach der Urteilsverkündung ergangenen Berichtigungsbeschluß die Urteilsformel "wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens" von Raub in Erpressung geändert. Diese Berichtigung war unzulässig, da keine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag (vgl. BGH NStZ 1991, 195 m.w.N.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Verurteilung wegen Erpressung der in der Anklageschrift vorgenommenen rechtlichen Würdigung entspricht.
2.
Der Senat hat ferner in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (BGHSt 12, 28, 30) [BGH 24.07.1958 - 1 StR 256/58] in dem Fall II 5 der Urteilsgründe den Schuldspruch gegen den Angeklagten M. von "Vergewaltigung" in "Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung" geändert. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Zeugin K. vor der Vergewaltigung gezwungen, sein steif gewordenes Glied in den Mund zu nehmen (UA S. 16). Der Angeklagten hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können (§ 265 StPO).
3.
Die Strafaussprüche können keinen Bestand haben. Die Bemessung von Jugendstrafe setzt neben den zusätzlichen Anforderungen des § 54 JGG - auch im Hinblick auf § 18 Abs. 2 JGG (vgl. BGH GA 1982, 416; Brunner, JGG 9. Aufl. § 18 Rdn. 7 f.) - eine Gesamtwürdigung des Angeklagten voraus (vgl. BGHSt 15, 224), bei der das Landgericht die wesentlichen zu Gunsten des Täters sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigen muß (Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 25). Verhängt der Tatrichter eine verhältnismäßig hohe Jugendstrafe, so muß das Urteil erkennen lassen, daß er in seine Prüfung das Vorhandensein aller i. s. des § 267 Abs. 3 StPO bestimmenden strafmildernden Umstände einbezogen hat, mag er deren Vorliegen oder Auswirkungen auf die Strafhöhe auch im Ergebnis verneinen (Hürxthal a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
a)
Nicht erkennbar bedacht hat die Jugendkammer bei den Angeklagten Liman D. und M., daß bei den von ihnen begangenen Raubtaten im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht minder schwere Fälle in Betracht kommen konnten. Einer solchen Erörterung hätte es in jedem Einzelfall bedurft, weil die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts auch im Jugendstrafrecht insoweit Bedeutung behalten, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 m.w.N.). Strafrahmenverschiebungen begründende Umstände müssen bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH bei Böhm NStZ 1992, 528). Nicht ausdrücklich in diesem Zusammenhang berücksichtigt hat die Jugendkammer den an anderer Stelle erwähnten Umstand, daß die zur Tatzeit erst 17 bzw. 19 Jahre alten Angeklagten strafrechtlich weder in ihrem Herkunftsland Albanien noch in der Bundesrepublik vorbelastet waren. Die gemeinsame Tatbeute im Fall II 3 der Urteilsgründe war mit insgesamt 9 DM und einem Dollar vergleichsweise gering. Diesen Umstand hat die Kammer bei dem Angeklagten M. überhaupt nicht, bei dem Angeklagten Liman D. nur im Zusammenhang mit § 21 JGG angesprochen. Im Fall II 2 der Urteilsgründe lag bei dem Angeklagten Liman D. ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund (Versuch) vor. Auch dieser Umstand hätte beachtet werden müssen.
Bedenken dagegen, daß der Tatrichter bei dem Angeklagten M. - im Gegensatz zu dem Angeklagten Genc D. - die Frage nicht erörtert hat, ob auch bei der Vergewaltigung ein minder schwerer Fall in Betracht kam, bestehen angesichts der getroffenen Feststellungen nicht. Die Umstände der Tat, insbesondere die Art und Weise des Messereinsatzes sowie die Verwirklichung des Unrechtsgehalts zweier Straftatbestände lassen die Annahme eines minder schweren Falles - bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht - als ausgeschlossen erscheinen.
b)
Bei dem Angeklagten Genc D. hat die Jugendkammer zwar pauschal berücksichtigt, daß "es bei den auf Beute gerichteten Taten durchgängig um wenig Beute, schon geringe Beuteerwartung ging, was im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zur Annahme minder schwerer Fälle geführt hätte" (UA S. 35). Dabei hat der Tatrichter aber nicht erkennbar weitere besondere Umstände in seine Strafhöhenbemessung einbezogen, nämlich zum einen, daß im Fall II 2 der Urteilsgründe bei dem Angeklagten zwei gesetzlich vertypte Milderungsgründe (Versuch, Beihilfe) vorlagen und zum anderen, daß der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe dem Zeugen G. über die diesem entwendeten 5 DM hinaus noch weitere 20 DM hätte wegnehmen können, wovon er aber abgesehen hat. Auch fehlt eine erkennbare Einbeziehung des Umstandes, daß der 19jährige Angeklagte weder - wovon die Jugendkammer ausgeht - in seinem Herkunftsland noch in der Bundesrepublik strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Schließlich macht die oben angeführte Formulierung ("was ... zur Annahme minder schwerer Fälle geführt hätte") deutlich, daß die Jugendkammer - in Übereinstimmung mit der Urteilsformel, aber entgegen der rechtlichen Würdigung - im Rahmen der Strafzumessung bei allen Taten, also auch der auf Beute gerichteten Tat II 4 der Urteilsgründe von Raubtaten ausgegangen ist, da § 253 StGB einen minder schweren Fall nicht kennt. Da die Mindeststrafe bei Erpressung niedriger liegt als bei einem Raub in einem minder schweren Fall, kann der Senat nicht ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
c)
Bei dem Angeklagten Liman D. hätte der erst im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung erörterte Umstand, daß der im Fall II 4 der Urteilsgründe nicht tatbeteiligte Angeklagte zum Schutz des Opfers mäßigend auf den Angeklagten Genc D. eingewirkt hat, bereits bei der Strafhöhenbemessung Berücksichtigung finden müssen.
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler