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§ 140 VGG - Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Amtliche Abkürzung
VGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-18

§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.