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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.10.1954, Az.: 2 AZR 36/53

Kündigung; Rechtshängigkeit der Wirksamkeit; Erhebung der Kündigungsschutzklage; Vorsorgliche Kündigung; Arbeitsvertrag; Sittenwidrigkeit einer Kündigung; Tatsachenkomplex; Unwirksamkeit einer Kündigung; Behebung des Zustimmungsmangels

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.10.1954
Aktenzeichen
2 AZR 36/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 1, 110 - 114
  • AP Nr. 5 zu § 3 KSchG
  • DB 1954, 955 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rechtshängigkeit der Wirksamkeit einer Kündigung entbindet nicht von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage wegen einer späteren vorsorglichen Kündigung des gleichen Arbeitsvertrages.

2. Eine Kündigung, die für den Fall, daß einer früheren Kündigung die Rechtswirksamkeit versagt wird, vorsorglich ausgesprochen wird, ist keine bedingte.

3. Bei der Prüfung der Frage der Sittenwidrigkeit einer Kündigung sind die gesamten Umstände des einzelnen Falles und nicht nur ein einzelner Tatsachenkomplex zu würdigen.

4. Ist die Unwirksamkeit einer Kündigung vom Gericht festgestellt, weil die erforderliche Zustimmung einer Behörde fehlt, so verstößt eine 2. nach Behebung des Zustimmungsmangels ausgesprochene Kündigung des gleichen Arbeitsvertrages nicht deshalb gegen die guten Sitten, weil sie aus dem gleichen Grunde wie die frühere ausgesprochen wird.