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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2025, Az.: 5 StR 442/25

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.2025
Aktenzeichen
5 StR 442/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:171125B5STR442.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 27.05.2025 - AZ: 502 KLs 4/25 254 Js 228/24

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das Vorliegen des Zusammenhangs im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zwischen den Aufklärungsbemühungen des Angeklagten und den abgeurteilten Taten rechtsfehlerfrei abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - 3 StR 440/22; NStZ 2023, 684, 685). Die Angaben hat es wegen der sich darin zeigenden Distanzierung von seinem kriminellen Umfeld bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen