Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2004, Az.: 2 ARs 347/03
Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit aufgeworfenen Rechtsfragen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.2004
- Aktenzeichen
- 2 ARs 347/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 10411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
zu 1. Betrug u.a.
zu 2. schwere räuberische Erpressung
zu 3. unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anfragebeschluss des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03 und 4 StR 175/03
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 21. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Senat hat zu den in der Anfrage angesprochenen Fragen im Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - ausführlich, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - Stellung genommen. Im Gesamtsenat bestehen insoweit unterschiedliche Auffassungen.
Eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit den aufgeworfenen Rechtsfragen wäre nach Ansicht des Senats im Hinblick auf deren grundsätzliche Bedeutung und im Interesse einer baldigen Klärung für die Praxis wünschenswert.