Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.2020, Az.: BVerwG 5 B 10.20 (5 C 7.20)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Grundsätzliche Bedeutung des Verhältnisses von § 86 und § 86b Abs. 3 SGB VIII für Leistungen im Anschluss an Hilfen nach § 19 SGB VIII
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.2020
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 10.20 (5 C 7.20)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 28604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2020:040620B5B10.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.12.2019 - AZ: 12 BV 19.1737
- nachfolgend
- BVerwG - 24.06.2021 - AZ: BVerwG 5 C 7.20
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Frage, in welchem Verhältnis § 86 und § 86b Abs. 3 SGB VIII für Leistungen stehen, die im Anschluss an Hilfen nach § 19 SGB VIII gewährt werden, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Verfahren gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, in welchem Verhältnis § 86 und § 86b Abs. 3 SGB VIII stehen für Leistungen, die im Anschluss an Hilfen nach § 19 SGB VIII gewährt werden.