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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1993, Az.: 2 StR 309/93

Verletzung einer obliegenden Vermögensbetreuungspflicht; Tätigwerden im Rahmen einer für den Einzelfall erteilten Ermächtigung; Handeln im Rahmen eines besonderen, eine Treuepflicht begründenden Vertragsverhältnisses auf Grund einer erteilten Generalvollmacht ; Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei Darlehensverträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.08.1993
Aktenzeichen
2 StR 309/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 07.12.1992

Fundstelle

  • NStZ 1994, 35-36 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

Horst-Günter H. aus B., geboren am ... 1948 in Ge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. August 1993
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. Dezember 1992 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 c und II 2 a der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zehn Fällen, wegen Betruges und Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Seine Revision gegen diese Entscheidung hat nach teilweiser Einstellung des Verfahrens im Ergebnis keinen Erfolg. Der von der Einstellung nicht berührte Teil des Urteils weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Seine Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Einer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob der Angeklagte in den Fällen II 2 b und II 2 c der Urteilsgründe eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzte.

3

Das Landgericht hat diese Frage auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei bejaht.

4

Der 72 Jahre alte Zeuge B. hatte dem Angeklagten, der ihn vorher als Rechtsanwalt längere Zeit in Rechtsangelegenheiten betreut hatte, Generalvollmacht über sein beträchtliches Vermögen erteilt. B. suchte mit Hilfe des Angeklagten nach lukrativen Geldanlagen. Als er im Frühjahr 1987 einen Teil seines Geldes einerseits günstig, andererseits aber auch sicher anlegen wollte und den Angeklagten als seinen Vermögensverwalter hinzuzog, riet dieser ihm, von einer geplanten Geldanlage bei der A. abzusehen und das Geld in England sicher zu einem günstigen Zinssatz von 10 % anzulegen. B. folgte diesem Rat und überwies auf Veranlassung des Angeklagten 60.000,00 DM auf ein von diesem angegebenes Konto.

5

Der Angeklagte traf mit dem von ihm empfohlenen Darlehensnehmer keine Vereinbarung über die Gewähr von Sicherheiten zu Gunsten seines Mandanten. Ihm wurde unter Bezugnahme auf eine telefonische Absprache lediglich eine Bestätigung über die Darlehensgewährung, die Laufzeit und den Zinssatz übersandt.

6

Weitere 162.000,00 DM, welche die Mutter des Angeklagten von einem Konto des Zeugen B. von einer Bank in Luxemburg abgeholt hatte, händigte der Angeklagte einem Vertreter des von ihm empfohlenen Darlehensnehmers aus, ohne daß Einzelheiten der Darlehensgewährung wie Zinssatz und Laufzeit verbindlich vereinbart und Sicherheiten gestellt worden waren.

7

Die Gelder gingen bei Spekulationsgeschäften des Darlehensnehmers verloren und wurden nicht zurückgezahlt.

8

Der Angeklagte wurde in beiden Fällen zwar nicht auf Grund der ihm erteilten Generalvollmacht, sondern einer für den Einzelfall erteilten Ermächtigung tätig.

9

Im Falle II 2 b nahm er die für seinen Mandanten nachteilige Auszahlung des Darlehensbetrages auch nicht selbst vor, sondern veranlaßte diesen zu der Verfügung. Dennoch handelte er dabei im Rahmen eines besonderen, eine Treuepflicht begründenden Vertragsverhältnisses, das durch die erteilte Generalvollmacht geprägt war, auch wenn der Angeklagte bei den einzelnen Verfügungen keinen Gebrauch davon machte oder zusätzlich die Zustimmung des B. einholte.

10

Im Rahmen des zwischen ihm und seinem Mandanten B. bestehenden Vertragsverhältnisses sollte der Angeklagte nicht nur unverbindliche Ratschläge erteilen, sondern bei günstigen und sicheren Geldanlagen seinen Mandanten unterstützen. Dazu gehörte sowohl die Auswahl und Empfehlung von Darlehensnehmern, als auch der Abschluß von Darlehensverträgen über sichere Geldanlagen. Der Angeklagte war damit nicht nur Anlageberater, dessen Pflichtverletzung nicht ohne weiteres als Treuebruch angesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 266 I Vermögensbetreuungspflicht 21). Zwischen der durch die Generalvollmacht geprägten Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten und seiner Tätigkeit bei den hier maßgeblichen Darlehensverträgen bestand ein innerer Zusammenhang. Ein Ausnahmefall derart, daß im Rahmen eines Treueverhältnisses lediglich Verpflichtungen verletzt wurden, die vom Untreuetatbestand nicht erfaßt werden (vgl. BGHR § 266 I Vermögensbetreuungspflicht 1, 17), liegt nicht vor.

11

Die teilweise Einstellung des Verfahrens und der daraus folgende Wegfall zweier Einzelstrafen in Höhe von acht und sechs Monaten führt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei den verbleibenden Einzelstrafen von insgesamt sieben Jahren sowie der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf eine geringere Geldstrafe als drei Jahre und sechs Monate erkannt hätte.

Maier
Theune
Gollwitzer
Detter
Bode