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§ 24 LFischG - Entschädigungspflicht

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

In den Fällen der §§ 22 und 23 hat der Fischereiausübungsberechtigte die dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten entstandenen Nachteile auszugleichen