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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.01.1989, Az.: V B 4/88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.01.1989
Aktenzeichen
V B 4/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1989, 791

Tatbestand

1

Die von der Klin. erhobene, die USt 1973 bis 1976 betreffende Klage wurde durch das FG abgewiesen. Dabei hat das FG ausgesprochen, die Revision werde nicht zugelassen. Das Urteil wurde den für die Klin. vor dem FG aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten am 12. November 1987 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

2

Wegen der Nichtzulassung der Revision hat die Klin. rechtzeitig Beschwerde erhoben. Hierbei hat sie über die Beschwerdeeinlegung hinaus jedoch lediglich erklärt, mit der Beschwerde werde geltend gemacht, daß abweichend von der Auffassung des FG die strittige Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 1988 hat die Klin. sodann ihre Nichtzulassungsbeschwerde eingehender begründet.

3

Durch Verfügung vom 11. Januar 1988 der Senatsgeschäftsstelle beim BFH - zugestellt am 14. Januar 1988 - wurde die Klin. darauf hingewiesen, daß bis zum Ablauf der Frist aus § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO beim FG eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen sei. Die Klin. hat sich hierauf nicht mehr geäußert.

Entscheidungsgründe

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klin. wird als unzulässig verworfen.

5

1.

Gemäß § 115 Abs. 3 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden (Satz 1). In der Beschwerdeschrift - bzw. in einem während der Beschwerdefrist eingereichten gesonderten Schriftsatz (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 5 m. w. N.) - muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (Satz 3).

6

Diesen formellen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Bemerkung, es werde geltend gemacht, daß abweichend von der Auffassung des FG die strittige Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, stellt nicht das erforderliche konkrete Eingehen auf die Rechtsfrage und deren Bedeutung für die Allgemeinheit dar (vgl. Gräber / Ruban, a.a.O., Anm. 61 f. m. w. N.). Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind nur Erläuterungen und Vervollständigungen von rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründen möglich (vgl. Gräber / Ruban, a.a.O., Anm. 55). Eine am Fristende fehlende Darlegung i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mehr mit einer die gesetzliche Form der Begründung wahrenden Wirkung nachgeholt werden.