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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1996, Az.: BVerwG 3 C 27/96

Richter auf Probe; Entscheidungen von Kollegialgerichten; Sachliche Notwendigkeit der Besetzung; Funktionsnachfolgerin; Restitution einzelner Vermögensgegenstände

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 27/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Greifswald 12.03.1996 - 2 (5) (2) A 1104/93

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 223 - 232
  • DÖV 1997, 696 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1997, 321-323 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 66 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. An Entscheidungen von Kollegialgerichten in den neuen Ländern können bis zum 31. Dezember 1999 zwei Richter auf Probe mitwirken, ohne daß die sachliche Notwendigkeit dieser Besetzung im Einzelfall zu überprüfen ist.

2. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann als Funktionsnachfolgerin im Sinne § 11 Abs. 3 VZOG die Restitution einzelner Vermögensgegenstände auch dann verlangen, wenn der Gegenstand in der Hand ihrer generellen Funktionsvorgängerin einer Aufgabe gedient hat, die von ihr nicht wahrgenommen wird.