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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1992, Az.: II ZR 277/90

Anspruch aus Differenzhaftung; Verjährung; Erfüllungsanspruch; Tilgung einer Forderung; Einlagemittel; Verdeckte Sacheinlage; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter einer AG; Haftungsbeschränkung; Gesamthandsvermögen; Aktien aus einer Kapitalerhöhung; Angebot zum Bezug an die Aktionäre; Fremdnütziger Treuhänder; Bezugsrechte; Einzahlung; Vorfinanzierung einer Bareinlage; Sanierung einer AG; Bareinlageverpflichtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1992
Aktenzeichen
II ZR 277/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 118, 83 - 106
  • AG 1992, 312-317 (Volltext mit amtl. LS) ""BuM""
  • BB 1992, 1447-1453 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 1621-1627 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1992, 1552-1555 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 949 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2222-2228 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1315 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1992, 1225-1233 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, A77-A78 (Kurzinformation)
  • ZIP 1992, 995-1003 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch im Aktienrecht unterliegt der Anspruch aus Differenzhaftung (BGHZ 64, 52 = NJW 1975, 974 = LM § 27 AktG 1965 (L) Nr. 2) der 5-jährigen Verjährung gem. § 9 II GmbHG. Auf den Erfüllungsanspruch des § 183 II 3 (§ 27 III 3) AktG ist diese Vorschrift nicht anwendbar.

2. Tilgt die AG eine Forderung der Bank mit den Einlagemitteln, sind die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage nicht anwendbar.

3. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Gesellschafter einer AG sein. Die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können ihre Haftung für die von ihnen zu leistenden Einlagen weder auf das Gesamthandsvermögen noch einen ihrer Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Betrag einschränken.

4. Übernimmt eine Bank Aktien aus einer Kapitalerhöhung mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (§ 186 V AktG; berechtigender Vertrag zugunsten Dritter i. S. des § 328 II BGB), kommt ihr die Stellung eines fremdnützigen Treuhänders zu, soweit alle Bezugsrechte ausgeübt werden.

5. Die Vorfinanzierung einer künftigen Bareinlage aus einer in Aussicht genommenen Kapitalerhöhung ist keine Einzahlung i. S. des § 235 I 2 AktG. Sie erfüllt auch nicht die Anforderungen, die nach weit verbreiteter Ansicht an eine auf eine künftige Bareinlageverpflichtung im Rahmen der Sanierung einer AG geleistete Voreinzahlung zu stellen sind.

6. Zahlt die AG den zur Vorfinanzierung einer Bareinlage gezahlten Beitrag dem Kreditgeber mit Mitteln zurück, die ihr als Darlehen von einem anderen Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden sind, wird der sachliche Zusammenhang mit der anschließenden Leistung der Einlage aus einer Kapitalerhöhung nicht unterbrochen.