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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.12.1980, Az.: 1 ABR 2/79

Arbeitskampfrisiko; Betriebliche Arbeitszeitregelung; Regelungsspielraum; Arbeitszeitverkürzung; Streik; Beschäftigungsansprüche; Vergütungsansprüche; Betriebsrisiko; Wirtschaftsrisiko; Fernwirkungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.12.1980
Aktenzeichen
1 ABR 2/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 10150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Rheine 24.08.1978 - 1 BV 12/78
LAG Hamm 03.11.1978 - 3 TaBV 96/78

Fundstellen

  • BAGE 34, 331 - 355
  • AiB 2002, 364 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1981, 321-326 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 937-942 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rechtsgrundsätze des Arbeitskampfrisikos führen nicht ohne weiteres zu einer betrieblichen Arbeitszeitregelung. Vielmehr bleibt innerhalb dieser Grundsätze normalerweise ein nicht unerheblicher Regelungsspielraum in bezug auf die Modalitäten.

2. Die Regelung der Modalitäten einer Arbeitszeitverkürzung infolge der Fernwirkungen eines Streiks unterliegt gem. Nrn. 2 und 3 der Mitbestimmung des Betriebsrats. Hingegen sind die Voraussetzungen und der Umfang der Arbeitszeitverkürzung durch das Recht vorgegeben und nicht von der Zuständigkeit des Betriebsrats abhängig.

3. Können die Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, daß sie für die Dauer der Störung keine Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche haben.

4. Das Betriebs- und das Wirtschaftsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Das gilt nicht uneingeschränkt bei Störungen, die auf einen Streik in einem anderen Betrieb beruhen und die Fortsetzung des Betriebes ganz oder teilweise unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen.

5. Fernwirkungen eines Streiks, die das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, sind z.B. dann anzunehmen, wenn die für den mittelbar betroffenen Betrieb zuständigen Verbände mit den unmittelbar kampfführenden Verbänden identisch oder doch organisatorisch eng verbunden sind.