Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.04.1958, Az.: 4 AZR 443/55
Partner eines Arbeitsvertrages; Vergütung für bestimmte Leistung; Tarifordnung; Dienstordnung; Wiederholte Gewährung; Vertragliche Verpflichtung; Gutachten eines Arztes; Untersuchungen eines Arztes; Krankenanstalt; Heilanstalt; Pflegeanstalt; Verwaltungsverschiebung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.04.1958
- Aktenzeichen
- 4 AZR 443/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 27.07.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 6, 59 - 65
- BArbBl 1958, 621
- DB 1958, 932 (Volltext)
- MDR 1958, 800 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 835-837 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Sind beide Partner eines Arbeitsvertrages der Auffassung, daß dem Arbeitnehmer für eine bestimmte Leistung auf Grund einer Rechtsnorm (hier: Tarifordnung, Dienstordnung) eine besondere Vergütung zustehe, ist diese Auffassung aber rechtsirrig, so wird allein durch die wiederholte Gewährung der Vergütung eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Vergütung auch in Zukunft zu gewähren, nicht begründet.
2. Gutachten und Untersuchungen, die einem angestellten Arzt dienstlich übertragen werden, sind nur dann gemäß Allgemeine Dienstordnung Buchst. b zur Tarifordnung für Angestellte in den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten des Reichs, der Länder, der Gemeinden in der Fassung vom 18.6.1944 § 3 besonders zu vergüten, wenn der Dienstberechtigte von der anderen Stelle, die das Gutachten oder die Untersuchung veranlaßt und bezahlt, ein wirkliches Entgelt, dh eine Vermögenszuwendung erhält. Das ist dann nicht der Fall, wenn die andere Stelle und der Dienstberechtigte dieselbe Rechtspersönlichkeit sind, so daß die Bezahlung seitens der an die Krankenverwaltung keine Verwaltungsverschiebung, sondern nur einen haushaltsmäßigen Ordnungsvorgang darstellt.