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§ 8 JAPO - Ausschluss von der Teilnahme

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Zugelassene Prüfungsteilnehmer sind insoweit von den Staatsprüfungen ausgeschlossen, als ihnen zurzeit des Prüfungsverfahrens die Freiheit entzogen ist.

(2) Von der Teilnahme an einer Staatsprüfung können zugelassene Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. 1.
    den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen,
  2. 2.
    an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.

(3) Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in dringenden Fällen in dessen Auftrag die Örtlichen Prüfungsleiter.

(4) § 9 gilt entsprechend. In den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 2 gilt zudem § 10 entsprechend.