Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1992, Az.: III ZR 155/91
Überleitungsvorschrift; Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz; Statthaftigkeit der Revision; Berufungsrechtsszug; Vereinbarkeit mit dem GG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 155/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 440-442
- LM H. 2 / 1993 § 546 ZPO Nr. 140
- MDR 1992, 999 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2640-2641 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Überleitungsvorschrift des Art. 10 II 1 des Rechtspflege – Vereinfachungsgesetzes vom 17. 12. 1990 (BGBl. I, 2847) ist, soweit sie für die Statthaftigkeit der Revision nach § 546 I 1 ZPO i. d. F. des Art. 1 Nr. 40 des Rechtspflege - Vereinfachungsgesetzes an den Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug anknüpft, mit dem GG vereinbar.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
1. Nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. findet in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt, die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Durch Art. 1 Nr. 40, Art. 11 Abs. 5 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) ist die Revisionssumme mit Wirkung vom 1. April 1991 auf 60.000 DM erhöht worden. Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes gelten für Revisionen die bisherigen Vorschriften, wenn vor dem Inkrafttreten der Änderung die mündliche Verhandlung geschlossen wird, auf die das anzufechtende Urteil ergeht. Im Streitfall hat das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 4. Juli 1991, also nach Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 40 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes, geschlossen, den Wert der Beschwer - von der Klägerin unbeanstandet - auf 50.000 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Da der festgesetzte Wert die nunmehr maßgebende Revisionssumme von 60.000 DM nicht übersteigt und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist das Rechtsmittel unstatthaft.
2. Die Revision hält die Überleitungsregelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes für verfassungswidrig. Sie meint, eine Partei, die sich auf einen Rechtsstreit einlasse, müsse schon zu Beginn des Prozesses, jedenfalls aber eingangs der Berufungsinstanz darauf vertrauen dürfen, daß der nach der bestehenden Rechtslage eröffnete Zugang zum Revisionsgericht nicht nachträglich erschwert werde. Daraus folge, daß die Revisionssumme von 40.000 DM zumindest für diejenigen Verfahren maßgebend bleiben müsse, die vor dem 1. April 1991 in die Berufung gegangen seien.
Der Senat teilt diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht.
a) Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, ist der Gesetzgeber bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen, auch wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Ein Verfassungsverstoß kommt nur in Betracht, wenn die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt, daß die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist (BVerfGE 43, 242, 288 f. m.w.N.; 67, 1, 15 f.).
Bei der Beurteilung, ob eine Änderung des Verfahrensrechts in geschützte Rechtspositionen der Prozeßbeteiligten eingreift und deshalb eine Übergangsregelung erfordert, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß neue Prozeßgesetze im allgemeinen auch schwebende Verfahren erfassen. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozeßhandlungen und abschließend entstandene Prozeßlagen geht (BVerfGE 11, 139, 146; Senatsurteil BGHZ 114, 1, 3 f. [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90] m.w.N.). Das begrenzt die verfahrensrechtlichen Rechtspositionen der Prozeßbeteiligten und kennzeichnet zugleich den besonders weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei Erlaß von Übergangsregelungen im Bereich des Prozeßrechts zur Verfügung steht.
Danach darf eine Überleitungsvorschrift, die den Zugang zur Revisionsinstanz regelt, zwar nicht so ausgestaltet sein, daß sie einem Prozeßbeteiligten die bereits eröffnete Rechtsmittelinstanz wieder verschließt oder den Zugang zu dieser Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (BVerfGE 49, 329, 341). Unterhalb dieser Schwelle steht es dem Gesetzgeber jedoch frei, den Anknüpfungspunkt für die Zäsur zwischen der Anwendung des alten und des neuen Rechts aus sachlich einleuchtenden und vertretbaren Erwägungen nach Gründen der Praktikabilität zu wählen (vgl. BVerfGE 11, 139, 146 f.). Soweit eine solche Regelung Erschwernisse für den Zugang zum Revisionsrechtszug enthält, muß die betroffene Partei dies grundsätzlich hinnehmen. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 11, 232, 233 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60], st.Rspr.). Auch genießt das Vertrauen eines Prozeßbeteiligten darauf, daß der nach der Rechtslage bei Prozeßbeginn oder eingangs der Berufungsinstanz bestehende Instanzenzug, der unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Revisionsgericht führt, unverändert bestehenbleiben werde, grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Schutz.
b) Es begegnet danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Übergangsregelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes für die Anwendung des neuen Rechts an den Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug anknüpft. Eingriffe in prozeßrechtlich gewährleistete Rechtspositionen der Parteien oder sonstige für diese unzumutbare Nachteile sind damit nicht verbunden. Die Entscheidung der in erster Instanz unterlegenen Partei, das Berufungsgericht anzurufen, hängt ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt nach grundsätzlich nicht davon ab, daß gegen das Berufungsurteil die Revision statthaft ist. Der gesetzgeberischen Wahl des Anknüpfungspunktes für die Anwendung des neuen Rechts liegen auch sachgerechte Erwägungen zugrunde. Sie soll einerseits gewährleisten, daß sich die Gerichte in der Gestaltung des Prozeßablaufs und die Parteien in ihrer Prozeßführung der geänderten Rechtslage anpassen können; andererseits soll sie bewirken, daß die beabsichtigte Entlastung (hier: der Revisionsinstanz) zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - auch bei bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung anhängigen Verfahren - eintreten kann (Begründung zum Entwurf eines Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes, BR-Drucks. 400/88 S. 192). Bedenken, daß die Übergangsregelung ungeeignet sein könnte, diesen Zielsetzungen gerecht zu werden, bestehen nicht. Auch aus dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Bestimmtheit (dazu BVerfGE 54, 277, 292 f.) lassen sich verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der Regelung nicht herleiten.