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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.07.1988, Az.: 3 StR 139/88

Tatsachenalternativität; Verschiedene Tatgeschehen; Zweifelssatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.07.1988
Aktenzeichen
3 StR 139/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 15.10.1987

Fundstellen

  • BGHSt 35, 305 - 308
  • JZ 1988, 1139-1140
  • MDR 1988, 982 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 569
  • NJW 1989, 596-598 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1989, 48

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

1. Polizeibeamter Wolfgang L. aus Dü., geboren am ... 1960 in Li.

2. Polizeibeamter Ralf V. aus Dü., geboren am ... 1961 in H.

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des Zweifelssatzes bei Feststellung verschiedenen möglichen Tatgeschehens (Tatsachenalternativität).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 27. Juli 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... für den Angeklagten L. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1987 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt mit der Sachrüge, daß das Landgericht die Angeklagten nicht wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt hat. Die Revision des Angeklagten L. rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich ausdrücklich gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Revision des Angeklagten V. begehrt mit seiner zugleich als Sachrüge zu wertenden Aufklärungsrüge, seine Verurteilung aufzuheben und sie durch eine solche wegen Vollrauschs zu ersetzen.

3

Die Revisionen bleiben sämtlich ohne Erfolg.

4

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft:

5

1.

Der Auffassung der Revisionsführerin, es beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung der Strafkammer, wenn diese es für möglich halte, das Tatopfer Mi. sei bereits tot gewesen, als der Drosselungsvorgang mit der Krawatte begonnen habe, kann der Senat nicht beitreten. Der Hinweis auf den im Urteil nicht wiedergegebenen Inhalt des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten V. vom 10. August 1985 ist unbeachtlich, da sich das Revisionsgericht auf die Sachrüge allein mit der rechtlichen Bewertung der Urteilsausführungen befassen kann, ohne daß ihm der Einblick in die polizeilichen Niederschriften gestattet ist (vgl. BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - 1 StR 361/87). Nach dem Urteil hat der Angeklagte V. bei der bezeichneten Vernehmung durch die Polizei einen "Geschehensablauf geschildert, wie er im wesentlichen den Feststellungen entspricht" (UA S. 39/40). Nach diesen Feststellungen drückte der Angeklagte V. im Einverständnis mit L. dem Opfer mit der rechten Hand "eine Zeitlang fest die Kehle zu. Mi. war dann wieder ruhig" (UA S. 27). Daraus läßt sich gegen die Möglichkeit, der Tod des Opfers sei schon auf Grund dieser Einwirkung eingetreten, nichts herleiten. Soweit die Strafkammer nach dem Urteil den Aussagen des Angeklagten in der Vernehmung vom 10. August 1985 dessen Meinung entnimmt, bei dem späteren Drosseln noch "Reaktionen" (im Sinne von Lebenszeichen) des Opfers bemerkt zu haben, setzt sie sich damit auseinander und vertritt ohne Rechtsfehler die Auffassung, dabei könne es sich auch lediglich um bloße Zuckungen des zuvor bereits durch das Würgen tödlich Verletzten gehandelt haben. Wenn die Strafkammer mangels hinreichend sicherer Anhaltspunkte für die Dauer des Würgens (UA S. 52/53) und angesichts der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. Ha., wonach die Drosselung auch postmortal vorgenommen worden sein könne (UA S. 51), keine sichere Feststellung treffen konnte, ob der Tod bereits nach dem Würgen oder erst auf Grund der Drosselung des Opfers eingetreten ist, so entspricht dies der gegebenen Beweislage, ohne daß der Senat in der Beweiswürdigung einen Rechtsfehler erkennen kann.

6

2.

Auch mit ihrer Rüge, die Strafkammer habe, in Verkennung von Umfang und Funktion des Eventualvorsatzes, nicht ausreichend geprüft, ob die Angeklagten bei dem Würgevorgang den Eintritt des Todes ihres Opfers für möglich gehalten und sich mit einem solchen Erfolg abgefunden hätten, dringt die Staatsanwaltschaft letztlich nicht durch. Richtig ist ihr Hinweis, daß ein von den Angeklagten damit möglicherweise verfolgter Zweck, den Laborfacharbeiter Mi. "ruhig zu stellen und erst dann zu entscheiden, was endgültig mit ihm geschehen solle" (UA S. 27), an sich nicht ausschließt, daß die Angeklagten dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten. Die Urteilsgründe ergeben aber mit ausreichender Deutlichkeit, daß die Strafkammer geprüft hat, ob die Angeklagten dieser Vorwurf trifft, und daß sie sich vom Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes der Täter bei dieser Handlung nichtüberzeugen konnte. Das ergibt sich aus dem der zitierten Wendung nachfolgenden Satz der Urteilsgründe. Er zeigt, daß die Strafkammer die Möglichkeit, "daß beide Angeklagte beim Eindrücken der Kehle sich darüber im klaren waren, daß diese intensive Einwirkung den Tod des schwer Betrunkenen herbeiführen konnte und daß sie diese Folge billigend in Kauf nahmen" (aao), gesehen und geprüft hat, daß sie eine Überzeugung, die Angeklagten hätten dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, aber nicht gewinnen konnte. Die vorherige Erwägung der Möglichkeit, die Angeklagten hätten mit dem Würgen des Opfers "nur" erreichen wollen, dieses ruhig zu stellen, ist danach nicht dahin zu verstehen, die Strafkammer habe allein einen solchen möglichen Zweck des Handelns ins Auge gefaßt und darüber die Prüfung des damit möglicherweise verbundenen bedingten Tötungsvorsatzes unterlassen. Das Wort "nur" in Verbindung mit der nachfolgenden Prüfung des Vorliegens bedingten Tötungsvorsatzes als anderer Möglichkeit, läßt mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Strafkammer hinsichtlich des inneren Tatvorgangs als eine Möglichkeit die bloße - nicht von bedingtem Tötungsvorsatz begleitete - Verfolgung eines auf das vorläufige Ruhigstellen des Opfers beschränkten Handlungsziels erwogen hat und daß sie sich weder davon noch von einem Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz überzeugen konnte. Die Strafkammer sah sich vor einer Beweislage, die - bei wechselnder unmittelbarer Tatausführung durch die Angeklagten während des Würge- sowie des späteren Drosselungsvorgangs - dadurch gekennzeichnet war, daß sie sich zur inneren Tatseite lediglich auf eine Reihe nicht übereinstimmender und mehrfach modifizierter Aussagen der Angeklagten stützten konnte, die diese im Laufe des Verfahrens gemacht hatten. Ersichtlich war ihr diese Beweisgrundlage zu schwach, um die Überzeugung vom Vorliegen eines Tötungsvorsatzes der beiden Angeklagten bereits bei dem Würgevorgang zu gewinnen. Darin vermag der Senat einen Rechtsfehler nicht zu erblicken.

7

Daran ändert auch der Hinweis der revisionsführenden Staatsanwaltschaft nichts, zu einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Vorsatzfrage beim Würgevorgang habe besonders deswegen Anlaß bestanden, weil die Angeklagten bereits bei der vorangegangenen Raubhandlung billigend in Kauf genommen hätten, daß ihr Opfer durch ihre Gewalttätigkeiten in die Gefahr des Todes gebracht wurde. Der von der Strafkammer festgestellte Gefährdungsvorsatz bei der Raubhandlung (UA S. 86) läßt zwar ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit der Täter bereits bei dieser Handlung erkennen, sie bezieht sich aber dennoch lediglich auf die innere Einstellung der Angeklagten zur Zeit des Raubes und schließt auch für diesen Zeitpunkt einen auf den Eintritt des Todes bezogenen bedingten Vorsatz nicht notwendig ein (vgl. BGHSt 22, 67, 73; 26, 244, 246). Ersichtlich hat auch diese, von ihr nicht verkannte rücksichtslose Einstellung der Angeklagten gegenüber ihrem Tatopfer der Strafkammer nicht genügt, um die Überzeugung davon zu gewinnen, bereits der Würgevorgang sei vom - bedingten - Tötungsvorsatz der beiden Angeklagten getragen gewesen. Namentlich hat sie auch aus der Bemerkung des Angeklagten V., man könne den bewußtlos am Boden Liegenden nicht so liegen lassen, weil er sie verraten würde (UA S. 27), nicht den Schluß gezogen, bereits das sich an diese Bemerkung anschließende Zusammendrücken der Kehle des Opfers mit einer Hand (V.) sei von einem Tötungsvorsatz der beiden Angeklagten oder jedenfalls des Angeklagten V. getragen gewesen. Ein solcher Schluß wäre zwar möglich gewesen, er war aber nicht zwingend. Insbesondere ist er nicht etwa der Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte L. mit dem Würgegriff seines Mittäters einverstanden war (UA S. 27, 53).

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Auch im übrigen läßt sich ein Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten nicht feststellen.

9

II.

Die Revisionen der Angeklagten:

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1.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

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Zur Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord, zu der allein Ausführungen geboten sind, ist die Strafkammer auf Grund folgender Erwägung gekommen:

"Da zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden muß, daß Mi. bereits tot war, als der Drosselvorgang mit der Krawatte begann, sind sie insoweit lediglich eines versuchten Mordes zuüberführen. Da für die Angeklagten bei dem diesem Drosselvorgang vorausgegangenen Würgen durch V. voraussehbar war, daß dadurch der Tod ihres Opfers herbeigeführt werden könnte, dies auch möglicherweise der Fall war, stellt sich diese Einwirkung als eine in natürlicher Handlungseinheit mit dem Drosseln begangene Körperverletzung mit Todesfolge dar." (UA S. 87/88).

12

Gegen das Ergebnis dieser rechtlichen Würdigung sind Bedenken nicht zu erheben.

13

Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 19. November 1976 - 3 StR 444/76 (bei Holtz MDR 1977, 282; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 407/79) in einem vergleichbaren Fall für das Verhältnis von Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Totschlag entschieden, daß ein einheitliches Tun, das zu Beginn von Körperverletzungsvorsatz, im weiteren Verlauf von Tötungsvorsatz beherrscht ist, beide Tatbestände in Tateinheit verwirklichen kann (vgl. auch die dort in Bezug genommene Entscheidung RGSt 42, 214 für das Verhältnis von § 212 und§ 229 StGB sowie das Senatsurteil NStZ 1984, 214). Ist ungeklärt, ob der Tod die Folge der von Körperverletzungsvorsatz oder der von Tötungsvorsatz getragenen Einwirkung des Täters auf das Opfer war, dann ist in Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" davon auszugehen, daß nicht der nachfolgende Handlungsakt den Tod bewirkt hat. Ebenso wie Totschlag und versuchter Totschlag, so stehen auch Mord und Mordversuch im Verhältnis des Mehr oder Weniger zueinander. Dies gilt, wie in dem am 19. November 1976 vom Senat entschiedenen Fall, auch dann, wenn noch eine vorangegangene Körperverletzung vorliegt, die, bei Annahme versuchten Mordes, die fahrlässig verschuldete schwere Folge des § 226 StGB nach sich zieht. Ist der Tod des Opfers als Folge des vom Körperverletzungsvorsatz getragenen Würgens eingetreten, dann führt dies zur rechtlichen Bewertung der Tat als Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord. Die Annahme eines solchen Geschehensablaufs ist für die Angeklagten günstiger als die einer Todesverursachung durch das anschließende von Tötungsvorsatz getragene Drosseln; denn in diesem Falle wäre nach einer zunächst vollendeten gefährlichen Körperverletzung der Tatbestand des vollendeten Mordes verwirklicht. Auch wenn in solchem Falle neben der Verurteilung wegen Mordes eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ausschiede (vgl. BGHSt 16, 122; anders BGH MDR 1962, 147 für das Verhältnis von fortgesetzt begangener Körperverletzung und Totschlag), blieben demgegenüber die Rechtsfolgen bei Annahme des zuerst erwogenen Geschehensablaufs (Eintritt des Todes als Folge des Würgens) für die Täter günstiger. Die zur Anwendung des Zweifelssatzes führende wertmäßige Abstufung (vgl. Tröndle in Festschrift für Jescheck, 1985, S. 665, 688) zwischen den in Betracht zu ziehenden Straftatbeständen ist gegeben. Der für die Täter ungünstigere Ablauf des Geschehens enthält auch alle Elemente des für sie günstigeren. Denn in der Tötungshandlung ist eine vorsätzliche Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium enthalten (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 902), eine Körperverletzung, die bei dieser Fallgestaltung für die eingetretene Todesfolge auch ursächlich geworden ist. Im Sinne der Grundsätze über die Möglichkeit eindeutiger Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage schließt auch der auf Tötung des Opfers gerichtete Vorsatz die in § 226 StGB vorausgesetzte, auf den Eintritt der Todesfolge bezogene Fahrlässigkeit mit ein (vgl. BGHSt 17, 210; BGH, Urteil vom 6. September 1962 - 1 StR 163/62; Wolter in MDR 1981, 441 unter I 4).

14

Daß die danach rechtlich zulässige und gebotene Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge gerechtfertigt ist, zeigt auch die folgende Erwägung: Ungeachtet der Unsicherheit über die Todesverursachung durch das Würgen oder die Drosselung steht fest, daß die Angeklagten ihr Opfer durch die beiden - von wechselnder Angriffsrichtung getragenen - Akte der einheitlichen Handlung jeweils körperlich verletzt haben, wobei ihnen hinsichtlich des Todeseintritts jeweils zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Fest steht weiter, daß sie schuldhaft den Tod - durch den ersten oder den zweiten Teilakt ihrer Handlung - verursacht und daß sie schließlich zumindest den Versuch einer Mordtat begangen haben. Dies zeigt, daß die vom Landgericht getroffene Entscheidung, über ihre rechtliche Vertretbarkeit hinaus, auch der Gerechtigkeit entspricht. Diese verlangt, daß der von den Angeklagten schuldhaft verursachte Tod des Opfers sich auch im Schuldspruch niederschlägt (zum Ganzen vgl. auch Wolter, Wahlfeststellung und in dubio pro reo, 1987, insbes. S. 69/70, 71/72, Dreher/Töndle, StGB 44. Aufl. § 1 Rdn. 14, KK-Hürxthal, 2. Aufl. StPO § 261 Rdn. 69, jeweils mit weiteren Hinweisen).

15

Die Entscheidungen des 4. Strafsenats - Urteil vom 23. August 1957 - 4 StR 342/57 (NJW 1957, 1643) und des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 31. Oktober 1978 - 5. StR 599/78 (bei Holtz MDR 1979, 279; hierzu ablehnend Wolter, a.a.O.) - hindern den Senat nicht, diese Rechtsauffassung seiner Entscheidung zugrundezulegen. Jenen Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen der Tatrichter, von den bezeichneten Senaten des Bundesgerichtshofs unbeanstandet, jeweils nicht nur eine, sondern zwei voneinander getrennte strafbare Handlungen angenommen hatte. Folgerichtig hat sich auch der 5. Strafsenat durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. November 1976 (bei Holtz MDR 1977, 282) an seiner Entscheidung nicht gehindert gesehen. Eine Bindungswirkung für die hier andere Fallgestaltung geht von diesen Entscheidungen daher nicht aus.

16

2.

Der Angeklagte V. rügt ferner eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dadurch, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht einem Alkoholtest unterzogen und daß sie keinen Sachverständigen "auf dem Gebiet der Schlafforschung" zugezogen hat.

17

Ungeachtet der Frage, ob diese Rüge den Anforderungen des§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, kann sie aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben.

18

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Ausführung der Taten möglicherweise im Sinne des§ 21 StGB in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Sie hat sich dazu der gutachtlichen Unterstützung von zwei Sachverständigen auf den Gebieten der Psychiatrie und der Neurologie sowie der eines psychologischen Sachverständigen bedient und dabei auch die Wirkung eines möglicherweise 36 Stunden dauernden Schlafentzugs vor der Tat sachverständig würdigen lassen (UA S. 76). Zu Unrecht geht die Revision davon aus, die Strafkammer habe einen bei dem Angeklagten zur Zeit der Taten vorhandenen Blutalkoholgehalt von 3 Promille angenommen. Das trifft nicht zu (vgl. UA S. 54/55, 63/64, 78). Daß sie im Rahmen ihrer allgemeinen Ausführungen über die Auswirkung alkoholischer Beeinflussung auch Erwägungen anstellt, welche Folgen eine Alkoholkonzentration von 3 Promille haben kann (UA S. 79/80), bedeutet nicht, daß sie bei dem Angeklagten von einer solchen ausgegangen sei. Auch angesichts der eigenen früheren Einlassung des Angeklagten, er sei sicherlich angetrunken gewesen, könne sich aber an fast alles erinnern (UA S. 55, 74/75), bestand für die Strafkammer kein Anlaß zu weiteren Beweiserhebungen oder zur Vornahme von Experimenten.

Ruß
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Detter