Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.01.1968, Az.: 1 AZR 179/67
Stundenlohn; Beitragsfreiheit; Arbeitgeberzuschuß; Krankengeldzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.01.1968
- Aktenzeichen
- 1 AZR 179/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 15.02.1967 - 4 Sa 243/66
Rechtsgrundlagen
- § 1 ArbKrankhG
- § 2 ArbKrankhG
- § 4 VermBG
- § 12 VermBG
- § 13 VermBG
Fundstellen
- BAGE 20, 263 - 270
- BB 1968, 620
- DB 1968, 620-621 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1968, 270 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch bei vermögenswirksamer Anlage des vollen Arbeitsverdienstes eines gegen Stundenlohn beschäftigten Arbeiters hat dieser gegen die gesetzliche Krankenversicherung trotz der Beitragsfreiheit nach § 132. VermBG den Anspruch auf Krankengeld. Ein Arbeitgeberzuschuß nach dem ArbKrankhG ist nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesem Krankengeld und 100 % des Nettoarbeitsentgelts zu zahlen. Diese Beschränkung der Zuschußpflicht würde auch dann gelten, wenn die gesetzliche Krankenversicherung zur Krankengeldzahlung wegen der Beitragsfreiheit nach § 13 2. VermBG nicht verpflichtet wäre. Dann wäre die Differenz zwischen dem fiktiven Krankengeld und 100 % des Nettoarbeitsentgelts zu zahlen.