Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.2004, Az.: VIII ZB 114/03

Zur Gebührenerhöhung bei Vertretung einer Erbengemeinschaft; Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur BGB-Gesellschaft auf eine Erbengemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.2004
Aktenzeichen
VIII ZB 114/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 12312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 14.07.2003
AG Charlottenburg - 27.05.2003

Fundstellen

  • AGS 2004, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
  • AnwBl 2004, 450-451 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2004, 990
  • BGHReport 2004, 990
  • BRAGO prof 2004, 109 (Volltext mit red. LS)
  • DB 2004, XIII Heft 18 (amtl. Leitsatz)
  • EBE/BGH 2004, 2
  • FamRB 2004, 208
  • FamRZ 2004, VIII Heft 14 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 2004, 1193-1194 (Volltext mit amtl. LS)
  • GuT 2004, 103 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 2004, 459* (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2004, 375 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 2004, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
  • MietPrax-AK § 7 RVG - Entscheidung Nr. 4
  • NJ 2004, 412 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2004, 1006 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-Spezial 2004, 110 (Kurzinformation)
  • NZM 2004, 513 (Volltext mit amtl. LS)
  • RVG prof 2004, 109
  • RVG prof. 2004, 109
  • RVG-Letter 2004, 67-68
  • RVGreport 2004, 394 (Volltext mit red. LS)
  • Rpfleger 2004, II Heft 6 (red. Leitsatz)
  • Rpfleger 2004, 439 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 2004, 298 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZEV 2004, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZErb 2004, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Gebührenerhöhung bei Vertretung einer Erbengemeinschaft.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. März 2004
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert
und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Mai 2003 und der Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2003 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung einer erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen, einen Kostenfestsetzungsbeschluss unter Berücksichtigung der beantragten Gebühr zu erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: 302,06 EUR

Gründe

1

I.

Die Kläger sind eine Erbengemeinschaft. Sie haben, vertreten durch einen Miterben, den Beklagten auf Herausgabe und Räumung einer Wohnung verklagt, die von der Erbengemeinschaft an ihn vermietet worden war. Hierüber haben sie vor dem Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil zu ihren Gunsten erwirkt. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unter anderem beantragt, die Erstattung einer 12/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO festzusetzen, da ihr Prozessbevollmächtigter für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2003 hat das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen. Hiergegen haben die Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

2

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

3

1.

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO, da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und das Rechtsbeschwerdegericht an diese Zulassung gebunden ist.

4

2.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

5

Das Landgericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung zur BGB-Gesellschaft, wonach diese aktiv und passiv rechtsfähig sein kann, sei auf die Erbengemeinschaft nicht anzuwenden, weil diese keine BGB-Gesellschaft und ihr auch nicht vergleichbar sei. Deshalb stehe dem Rechtsanwalt, der die Mitglieder einer Erbengemeinschaft vertrete, regelmäßig die Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu. Einer Erstattungsfähigkeit stehe hier aber entgegen, dass in dem Anerkenntnisurteil als Klägerpartei lediglich eine Klägerin, nämlich die Erbengemeinschaft, aufgeführt sei, die für den Prozessbevollmächtigten lediglich einen Auftraggeber darstelle. Damit sei das Anerkenntnisurteil für die namentlich nicht benannten Mitglieder der Erbengemeinschaft kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO.

6

3.

Die Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger steht eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu.

7

a)

Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist auch sonst nicht rechtsfähig. Der Mietvertrag ist deshalb nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zu Stande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1). Der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung konnte daher nur von allen Miterben geltend gemacht werden. Wenn sich diese, wie es hier im Vorprozess der Fall war, durch ein Mitglied vertreten lassen, sind Auftraggeber des Rechtsanwalts alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Berechtigt und verpflichtet wird nicht das vertretende Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Gesamtheit der Miterben. Für diese und nicht für den Vertreter wird der Rechtsanwalt tätig (vgl. zur vergleichbaren Tätigkeit eines Rechtsanwalts für eine Mehrheit von Wohnungseigentümern BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 255/85, NJW 1987, 2240 unter III).

8

b)

Für die Frage der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist auch nicht entscheidend, ob die mehreren Auftraggeber an den Rechtsanwalt auf Grund einheitlicher Willensbildung herantreten oder im Prozess als Einheit auftreten. Angesichts der typisierenden und generalisierenden gesetzlichen Regelung kommt es allein darauf an, ob an der betreffenden Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere rechtsfähige oder doch im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt sind (BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 a.a.O.). Das ist bei einer Klage von Miterben auch dann der Fall, wenn nur ein Vertreter mitwirkt und im Prozess der Begriff der Erbengemeinschaft - fehlerhaft, aber durch Ergänzung des Rubrums behebbar - als Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 a.a.O.).

9

c)

Rechtsirrig ist die Ansicht des Landgerichts, es liege kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO vor. Dass es sich bei dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Februar 2003 um ein rechtskräftiges Endurteil im Sinne des § 704 Abs. 1 ZPO handelt, ist nicht zweifelhaft. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren auch bestimmbar, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfrage bei dem Nachlassgericht - ausfindig gemacht werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 a.a.O.).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 302,06 EUR