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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.1989, Az.: BVerwG 2 B 75.89

Wiedereinsetzung; Revision; Versäumung der Beschwerdefrist; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 75.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 01.09.1987 - AZ: 5 K 87.02352
VGH Bayern - 22.03.1989 - AZ: 3 B 88.00265

Fundstellen

  • BayVBl 1990, 92-93
  • NJW 1990, 1806 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 753 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bereits sowohl wegen der Versäumung der Beschwerdefrist als auch aus einem weiteren Grund verworfen worden ist.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

Gründe

1

Durch die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen und sonstigen Unterlagen mag glaubhaft gemacht sein, daß die überschreitung der Beschwerdefrist um einen Tag nicht auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruhte. Indessen geht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere, so daß es an dem auch hier erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin durch Beschluß vom 22. Juni 1989 sowohl wegen der Fristversäumnis als auch deshalb verworfen, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Aufklärung des Sachverhalts nicht gemäß den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt worden ist. Hätte der Wiedereinsetzungsantrag Erfolg, so würde zwar ein allein auf der Fristversäumnis beruhender Verwerfungsbeschluß gegenstandslos, so daß das Beschwerdeverfahren fortzuführen wäre (vgl. BVerwGE 11, 322 f.; BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IV b ZB 825/81 - <NJW 1982, 887> mit weiteren Nachweisen). Der vorliegend ergangene Verwerfungsbeschluß bliebe jedoch bestehen, da er auch auf dem zweiten angeführten Grund beruht, so daß für eine Portführung des Beschwerdeverfahrens nach wie vor kein Raum ist.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 3 VwGO.

3

Die im Beschluß vom 22. Juni 1989 ausgesprochene Festsetzung des Streitwertes umfaßt das Verfahren über den vorliegenden Antrag.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald