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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1982, Az.: 3 AZR 676/79

Karenzentschädigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.02.1982
Aktenzeichen
3 AZR 676/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Ludwigshafen 20.06.1978 - 9 Ca 531/77
LAG Mainz 19.04.1979 - 4 Sa 820/78

Fundstellen

  • BB 1982, 1301
  • DB 1982, 1471

Amtlicher Leitsatz

Für die Berechnung einer Karenzentschädigung gilt die erhöhte Anrechnungsgrenze des § 74 c Abs. 1 Satz 2 HGB (125% der Gesamtbezüge) nur dann, wenn das Wettbewerbsverbot für den Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers ursächlich ist. Das setzt mindestens voraus, daß eine Wettbewerbstätigkeit am früheren Wohnsitz des Arbeitnehmers in Betracht gekommen wäre.