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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.08.1983, Az.: 4 AZR 302/83

Eingruppierung von BAföG-Sachbearbeiter; Einteilung einer Tätigkeit; Arbeitsvorgänge; Verwaltungsangestellter; Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten; Bewährungsaufstieg

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.08.1983
Aktenzeichen
4 AZR 302/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bochum 30.06.1981 - 4 Ca 539/79
LAG Hamm 03.02.1983 - 4 Sa 1075/81

Fundstelle

  • BAGE 43, 250 - 258

Amtlicher Leitsatz

1. Die Einteilung einer Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen richtet sich nicht nach den rechtlichen Anspruchsgrundlagen, von denen ein Verwaltungsangestellter bei seiner Tätigkeit auszugehen hat. Vielmehr ist der Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt. Damit kommt es entscheidend darauf an, welchen Arbeitsergebnissen die Tätigkeit eines Angestellten dient.

2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß ein BAföG-Sachbearbeiter für seine Tätigkeit gründliche, vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen benötigt. Danach steht ihm Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT mit 3-jährigem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Vb BAT zu.