Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1965, Az.: BVerwG VIII C 99.64
Recht auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt; Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen; Anspruch auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 99.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.07.1964 - AZ: Nr. 151 VI 60
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 22, 113 - 116
- DB 1966, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1966, 385 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 839 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1966, 360
- NJW 1966, 562-563 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Recht auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt steht dem Bauherrn zu.
- 2.
Der Mieter, der die Anerkennung seiner Wohnung als steuerbegünstigt beantragt, macht im eigenen Namen ein fremdes Recht, das Recht des Bauherrn geltend.
- 3.
Wenn der Bauherr die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt beantragt, dann ist der Mieter auch nicht mit Einwilligung des Bauherrn befugt, die Anerkennung im eigenen Namen zu betreiben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1965 in Ulm/Donau
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Der Revisionskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Im Juli 1957 beantragte die Firma Held & Francke Bauaktiengesellschaft in München als Bauherrin für die Mietwohnungen eines von ihr auf eigenen Grundstücken errichteten Mietwohngebäudes die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen; für drei Wohnungen lehnte die Beklagte die Anerkennung ab. Die Bauherrin legte Beschwerde ein; die betroffenen Mieter, unter ihnen der Kläger, reichten im Beschwerdevorfahren einen Schriftsatz ein, in dem sie baten, der Beschwerde stattzugeben. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Bauherrin erhob Klage ohne Antrag und Begründung; die drei Mieter erklärten, ihr "Beitritt" werde für das Klageverfahren ausdrücklich wiederholt. Die Bauherrin erklärte daraufhin, sie sähe "von einer Einreichung einer eigenen Anfechtungsklage" ab. Das Verwaltungsgericht verkündete den Beschluß, die Sachen der Bauherrin und der Mieter würden "zur gesonderten Entscheidung getrennt"; in jeder Sache wies es sodann die Klage ab. Nur der Kläger legte Berufung ein; der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück, weil die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt; er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet, weil die Klage unzulässig ist.
Der Mieter kann nicht geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn der Antrag auf Anerkennung seiner Wohnung als steuerbegünstigt abgelehnt wird.
Das Recht auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt steht dem Bauherrn zu.
Diesem wird die Grundsteuervergünstigung gewährt als Anreiz, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel Wohnungen zu bauen. Wird ein Anerkennungsbescheid vorgelegt, dann darf für das Grundstück die Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren erhoben werden nur nach dem Steuermeßbetrag, der maßgebend war, bevor die begünstigte Wohnung geschaffen worden ist; das folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 1 Buchst. b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II.WoBauG -, das jetzt gültig ist in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617). Begünstigt ist der Schuldner der Grundsteuer; dies ist der Eigentümer des Grundstücks gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 519). Der Mieter kommt mittelbar in den Genuß der Vergünstigung, wenn er die Kostenmiete vereinbart hat oder sich gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 II.WoBauG durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter innerhalb eines Jahres nach der Mietvereinbarung auf die Kostenmieter beruft und die vereinbarte Miete die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete übersteigt. Nach dieser Vorschrift unterliegt die steuerbegünstigte Wohnung einer Preisbindung; es ist aber Sache des Bauherrn, ob er sich mit dem Antrag auf Anerkennung einer von ihm errichteten Wohnung dieser Preisbindung unterwirft oder unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der Grundsteuervergünstigung eine Marktmiete fordert. Hat er den Anerkennungsbescheid erhalten, dann ist er nicht verpflichtet, davon zur Erlangung der Grundsteuervergünstigung Gebrauch zu machen.
Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 II.WoBauG kann der Antrag auf Anerkennung außer vorn Bauherrn selbst allerdings auch von einem Dritten gestellt werden, der an der Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat; der Mieter der Wohnung hat ein berechtigtes Interesse, wenn er die Kostenmiete fordern und durch die Grundsteuervergünstigung eine Senkung seiner Miete erreichen kann. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes kann der Dritte den Antrag aber nur stellen mit Einwilligung des Bauherrn. Wie es dessen freie Entscheidung ist, ob er selbst den Antrag stellen will, liegt es auch, sofern er sich nicht dem Mieter gegenüber vertraglich hierzu verpflichtet hat, in seinem Ermessen, ob er seine Einwilligung dazu gibt, daß der Mieter die Anerkennung seiner Wohnung als steuerbegünstigt beantragt. Der Bauherr kann im Einzelfall die Verfolgung seines Anspruchs dem Mieter überlassen; dieser hat aber keinen eigenen Anspruch auf Anerkennung.
Wenn der Bauherr die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt beantragt, dann ist der Mieter auch nicht mit Einwilligung des Bauherrn befugt, die Anerkennung im eigenen Namen zu betreiben. Ein Dritter kann auch mit Einwilligung des Bauherrn den Antrag vielmehr nur dann stellen, wenn nicht der Bauherr selbst den Antrag gestellt hat; die Vorschrift des § 83 Abs. 1 Satz 2 II.WoBauG hat den Sinn, daß nur entweder der Bauherr oder - mit seiner Einwilligung - ein berechtigt interessierter Dritter die Anerkennung beantragen darf. Sobald der Bauherr den Antrag gestellt hat, ist nur über diesen zu entscheiden. Der berechtigt interessierte Dritte kann im Verwaltungsverfahren gehört werden; er kann das Verfahren aber nicht neben dem Bauherrn oder gar gegen dessen Willen betreiben.
Stellt der Mieter mit Einwilligung des Bauherrn den Antrag, dann wird er zwar im eigenen Namen tätig; er macht aber nicht ein eigenes Recht geltend, sondern ein Recht des Bauherrn. Erhebt der Bauherr vor dem Verwaltungsgericht Klage auf Erteilung des Anerkennungsbescheids, dann begehrt er die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts und erhebt somit eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO); er macht geltend, durch die Ablehnung des Verwaltungsakte in seinen Rechten verletzt zu sein. Hat der Mieter mit Einwilligung des Bauherrn den Antrag gestellt und erhebt er Klage, dann muß diese darauf gerichtet sein, dem Bauherrn den Anerkennungsbescheid zu erteilen; er macht im eigenen Namen geltend, daß dieser in seinen Rechten verletzt sei. In der Vorschrift des § 83 Abs. 2 Satz 1 II.WoBauG, die es dem berechtigt interessierten Dritten gestattet, mit Einwilligung des Bauherrn den Antrag zu stellen, kann eine anderweitige gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gesehen werden.
Im vorliegenden Falle hatte nicht der Kläger als Mieter mit Einwilligung der Bauherrin den Antrag gestellt, sondern diese selbst; sie hat auch die Beschwerde eingelegt und Klage erhoben. Die Erklärung des Klägers, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizutreten, ist vom Verwaltungsgericht als auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung des Anerkennungsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage ausgelegt worden. Das Berufungsgericht hat diese Auslegung bestätigt; der Kläger hat ihr nicht widersprochen. Ob die Klage ordnungsmäßig erhoben war, kann dahingestellt bleiben; denn der Kläger konnte das Recht der Bauherrin auf Erlaß des abgelehnten Verwaltungsaktes nicht neben ihr geltend machen; die Erhebung einer Klage durch ihn war unzulässig.
Das angefochtene Berufungsurteil war deshalb nur im Ergebnis zu bestätigen.
Das Rubrum war zu berichtigen insoweit, als die Firma Held & Francke Bauaktiengesellschaft als Klägerin mitaufgeführt wurde; diese war am Rechtsstreit nicht mehr beteiligt, da sie keine Berufung eingelegt hat und im Berufungsverfahren auch nicht beigeladen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.080 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt