Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1973, Az.: BVerwG VI C 30.73
Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts im Falle des Fehlens eines ehrenamtlichen Richters; Anforderungen an die ernstliche Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters; Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 30.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 03.11.1970 - AZ: V A 57/70
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. November 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch das Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Revision des Klägers ist zwar als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig; sie ist jedoch offenbar unbegründet.
Die unter Hinweis auf § 30, § 133 Nr. 1 VwGO erhobene Verfahrensrüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts greift nicht durch. In diesem Zusammenhang macht die Revision geltend, daß der nach § 30 Abs. 1 VwGO zur Mitwirkung an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts berufene ehrenamtliche Verwaltungsrichter Schiller tatsächlich nicht verhindert gewesen sei, an der Sitzung des Verwaltungsgerichts am 3. November 1970 teilzunehmen, und daß infolge der Heranziehung des nach der Hauptliste nächstberufenen ehrenamtlichen Verwaltungsrichters Se. als Vertreter des Herrn S. das Verwaltungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Dieses Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach Abschnitt I B des vorliegenden Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Hannover für das Geschäftsjahr 1970 werden die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter in der Reihenfolge, in der sie in der gemäß § 30 Abs. 1 VwGO aufgestellten Liste aufgeführt sind, zu den Sitzungen herangezogen, und zwar ohne Rücksicht auf das Ende des Geschäftsjahres. Wenn ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichter verhindert ist, wird der in der Liste folgende Richter herangezogen. Daß dieses Verfahren mit dem Gesetz im Einklang steht, ist bereits in der Entscheidung BVerwGE 13, 147 dargelegt. In derselben Entscheidung ist ferner ausgesprochen, daß das Gericht nicht nachzuprüfen braucht, ob auch in tatsächlicher Hinsicht der mitgeteilte Hinderungsgrund vorliegt. Das Gericht darf davon ausgehen, daß der sich für verhindert erklärende Richter wirklich ernstlich verhindert ist (vgl. hierzu auch Urteil vom 27. März 1968 - BVerwG V C 036.65 - [Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 3 = VerwRspr. Bd. 20 Nr. 33]).
Dem Schreiben des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters S. vom 25. Februar 1971 ist zu entnehmen, daß er aus triftigem Grund verhindert war, an der Sitzung des Verwaltungsgerichts am 3. November 1970 teilzunehmen. Denn an diesem Tag fand nach der Mitteilung von Herrn S. um 18.00 Uhr eine kurzfristig angesetzte wichtige Sitzung des Finanzausschusses des Rates der Stadt W. statt, an der er als stellvertretender Bürgermeister und langjähriges Finanzausschußmitglied teilnehmen mußte. Auf Anfrage des Senatsvorsitzenden hat der Stadtdirektor in W. mit dem den Parteien bekanntgegebenen Schreiben vom 22. Februar 1973 die Angaben des Herrn S. im wesentlichen bestätigt. - Da die am 3. November 1970 auf 15.00 Uhr angesetzte Verhandlung des Verwaltungsgerichts über die Streitsache des Klägers ausweislich, der Verhandlungsniederschrift erst um 18.00 Uhr beendet worden ist, wäre es entgegen der Auffassung der Revision Herrn S. auch bei einer Fahrzeit von maximal 30 Min. von H. nach W. nicht möglich gewesen, noch rechtzeitig zu der Sitzung des Finanzausschusses in W. zu gelangen.
Da nach alledem eine ernstliche Verhinderung des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters S. - sogar nachweisbar - vorgelegen hat, war das Verwaltungsgericht in der Sitzung am 3. November 1970 vorschriftsmäßig besetzt. Es kann daher auf sich beruhen bleiben, wie die widersprüchlichen Angaben des Geschäftsstellenbeamten der V. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover, des Gerichtsoberinspektors S., und des Herrn S. über den Zeitpunkt des vor dem Verhandlungstermin von ihnen geführten Ferngesprächs über die Terminsladung zu erklären sind. Entscheidend ist allein, daß der zunächst berufene, aber verhinderte ehrenamtliche Verwaltungsrichter S. auf jeden Fall hätte ersetzt werden müssen.
Die Revision konnte daher gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert