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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1986, Az.: BVerwG 8 B 26.86

Entlastung; Objektive Klagehäufung; Beschwerdegegenstand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 26.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 20.04.1982 - AZ: 3 K 161/80
OVG Saarland - 08.11.1985 - AZ: 2 R 48/85

Fundstellen

  • DVBl 1986, 1211-1212 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBlBW 1978, 62-63

Amtlicher Leitsatz

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntlG ist nicht erfüllt (und daher die Berufung unabhängig von ihrer Zulassung statthaft), wenn in objektiver Klagehäufung mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, die zwar je für sich eine 500 DM nicht übersteigende Geldleistung betreffen, zusammengerechnet jedoch einen höheren Betrag ergeben.

Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 EntlG ist der Wert dessen, was die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Rechtsmittelkläger versagt hat.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. November 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.822,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz die Aufhebung des Bescheides vom 3. November 1976 über Straßenreinigungsgebühren von 405 DM und die Aufhebung der Bescheide vom 3. November 1976, 8. Juni 1977 und 31. Januar 1978 begehrt, soweit mit ihnen Straßenreinigungsgebühren von jeweils 472,50 DM festgesetzt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit diese gegen die Bescheide vom 3. November 1976, 3. November 1976 und 31. Januar 1978 gerichtet war, und die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den Bescheid vom 8. Juni 1977 gerichtet war. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beklagte als auch die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage, soweit ihr das Verwaltungsgericht stattgegeben hatte, abgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht die vom Verwaltungsgericht nicht zugelassene Berufung des Beklagten als zulässig ansehen durfte, obwohl die von dieser Berufung betroffenen Bescheide als einzelne einen im Streit befindlichen Wert von jeweils 500 DM nicht erreichen und lediglich die Zusammenrechnung der aus diesen Bescheiden folgenden Werte zu einem Beschwerdewert von mehr als 500 DM führt, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Gemäß Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 EntlG ist, soweit es hier interessiert, die Berufung nur beschränkt zulässig, d.h. sie bedarf der Zulassung im Urteil des Verwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 DM nicht übersteigt. Wie der Begriff "Wert des Beschwerdegegenstandes" in dieser Vorschrift auszulegen ist, richtet sich gemäß §§ 173 VwGO, 2 ZPO nach den Vorschriften der §§ 3 bis 9 ZPO. § 5 ZPO ordnet an, daß mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. Das führt zu der Annahme, daß der für die Zulassungsfreiheit einer Berufung erforderliche Beschwerdewert von mehr als 500 DM im Fall objektiver Klagehäufung durch die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der mehreren angefochtenen Bescheide auch dann erreicht werden kann, wenn diese Bescheide je für sich einen solchen Gegenstandswert nicht erreichen. Da die im Streit befindlichen Gegenstandswerte der von der Berufung des Beklagten betroffenen Bescheide insgesamt 1.350 DM betragen, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu Recht als zulässig angesehen.

4

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerde mit Blick auf die vom Berufungsgericht als unzulässig verworfene Berufung der Klägerin geltend macht, die in Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 EntlG angeordnete Beschränkung der Berufung könne nicht Platz greifen, wenn eine Klage im Verfahren erster Instanz einen Gegenstandswert von mehr als 500 DM gehabt habe und das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich eines Teils mit einem Gegenstandswert von weniger als 500 DM abgewiesen, der Klage im übrigen aber stattgegeben habe. Das müsse insbesondere gelten, wenn auch der Beklagte Berufung eingelegt habe und der Beschwerdewert beider Berufungen die Grenze von 500 DM überschreite. Auch dieses Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg. Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung im Sinne des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 EntlG nicht nach dem Gegenstandswert des Verfahrens erster (oder zweiter) Instanz richtet, sondern durch die Beschwer des jeweiligen Berufungsklägers und durch dessen Berufungsantrag bestimmt wird, der für den Umfang der Nachprüfung durch das Berufungsgericht maßgebend ist (vgl. zu dem insoweit vergleichbaren § 511 a ZPO Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 44. Aufl., § 511 a ZPO Anm. 3 A). Die Höhe der Beschwer entspricht dem Unterschied der Werte zwischen dem Antrag des Klägers in der ersten Instanz und dem, was ihm ausweislich des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts zugesprochen worden ist, d.h. sie entspricht im Ergebnis dem, was das Verwaltungsgericht dem Berufungskläger versagt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 - NJW 1984, 371; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 131 VwGO Anm. 12). Angesichts dessen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung der Klägerin, die in erster Instanz nur hinsichtlich eines Teils mit einem Gegenstandswert von 472,50 DM unterlegen ist, 500 DM nicht überschreitet und deren Berufung daher mangels Zulassung durch das Verwaltungsgericht unzulässig ist. Die Auffassung der Beschwerde, der Beschwerdewert der Berufung der Klägerin könne durch die Zusammenrechnung der Werte ihrer Berufung und der Berufung des Beklagten ermittelt werden, findet in Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 EntlG ersichtlich keine Stütze.

5

Schließlich hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerde geltend macht, bei der Ermittlung des Beschwerdewerts der Berufung der Klägerin müßten neben dem vom Verwaltungsgericht versagten Betrag von 472,50 DM zusätzlich die von der Klägerin anteilig zu tragenden Kosten angesetzt werden. Das geht fehl. Wie bereits dargelegt, beurteilt sich die Höhe des Beschwerdewerts nach den §§ 3 bis 9 ZPO. In die Wertberechnung nach diesen Vorschriften sind Kosten, d.h. die aus Anlaß des Verfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs entstehenden Aufwendungen nicht einzubeziehen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 4 ZPO Anm. 3 Cd).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.822,50 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus