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§ 17 BbgStatG - Geheimhaltung und Übermittlung von Einzelangaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Einzelangaben über persönliche und sächliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten geheim zu halten und nicht für andere Zwecke zu verwenden, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der genannten Personen fort. Statistische Daten mit Einzelangaben sind so zu verarbeiten, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt und zugänglich werden.

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 gilt für Empfänger von Einzelangaben entsprechend. Sie sind vor der Übermittlung durch die Daten übermittelnde Stelle schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. Personen, die nach Satz 2 verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung des § 203 Absatz 2, 4 und 5 sowie der §§ 204, 205 und 353b Absatz 1 des Strafgesetzbuches den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Einzelangaben,

  1. 1.

    in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die oder der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,

  2. 2.

    die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie aufgrund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,

  3. 3.

    die den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind oder

  4. 4.

    deren Übermittlung oder Veröffentlichung durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(4) Die Offenlegung statistischer Angaben, die Einzelangaben enthalten, zwischen den Erhebungsstellen oder kommunalen Statistikstellen und ihren Auftragnehmern ist nur zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landes- oder Kommunalstatistik oder zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.

(5) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder zur Klärung methodischer Fragestellungen erforderlich ist.

(6) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln, wenn die Übermittlung sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben in einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift festgelegt sind. Vor der erstmaligen Übermittlung von Einzelangaben aus amtlichen Statistiken an eine kommunale Statistikstelle ist dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Dienstanweisung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 sowie die Bekanntgabe über die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle nach § 10 Absatz 3 vorzulegen. Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach Satz 1 erhalten haben, haben unverzüglich Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

(7) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und die kommunalen Statistikstellen den obersten Bundes- oder Landesbehörden sowie den fachlich zuständigen Bundes- oder Landesoberbehörden, soweit diese von ihrer obersten Behörde dazu ermächtigt sind, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den §§ 6 und 7 die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an dazu ermächtigte Bundes- oder Landesoberbehörden vorgesehen ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und die kommunalen Statistikstellen Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

  1. 1.

    Einzelangaben übermitteln, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen und deren Vereinigungen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), oder

  2. 2.

    innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg oder der kommunalen Statistikstellen Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.

Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die nach Satz 1 Nummer 1 übermittelten Einzelangaben sind zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist.

(9) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und die kommunalen Statistikstellen haben die Offenlegung von Einzelangaben nach den Absätzen 6, 7 oder 8 oder aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift nach Inhalt, Empfänger, Datum und Zweck der Offenlegung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.